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Inhaltsverzeichnis

Firmenwagen

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

§ 8 Abs. 2 EStG

1. Wahlrechte bei der Ermittlung des Arbeitslohns bzw. der Nutzungsentnahme

Wird Arbeitnehmern vom Arbeitgeber ein PKW überlassen, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn u.a. vor, wenn mit dem Firmenwagen private Fahrten erledigt werden. Der Arbeitgeber überlässt dabei dem Arbeitnehmer ein Kfz auch dann unentgeltlich zur privaten Nutzung, wenn der Arbeitnehmer das Kfz auf Veranlassung des Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten trägt und im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer allein über die Nutzung des Kfz bestimmt (BFH, 06.11.2001 - VI R 62/96, BStBl II 2002, 370). Das Gesetz stellt in § 6 bzw. § 8 EStG auf ein Kfz ab. Deshalb stellt sich die Frage, ob auch die Nutzung eines LKW oder einer Zugmaschine, die kraftfahrzeugsteuerlich nicht als Kfz gelten, zu einem geldwerten Vorteil führt. Nach dem BFH ist auch die Nutzung eines LKW oder eines Geländewagens zu besteuern (BFH, 13.02.2003 - X R 23/01, BStBl II 2003, 472).

Bei der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für ein privates Kfz des Arbeitnehmers handelt es sich um eine Barlohnzuwendung und nicht um einen Nutzungsvorteil (BFH, 06.11.2001 - VI R 54/00, BStBl II 2002, 164). Eine Besteuerung entfällt bei der Überlassung von Werkstatt- oder Montagewagen (BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98, BStBl II 2000, 690), wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit nach Hause nehmen darf, um direkt die Kunden / Einsatzstellen anfahren zu können.

Dienstliche Fahrten führen nicht zu Arbeitslohn. Ob im Einzelfall eine dienstliche oder private Nutzung vorliegt, ergibt sich aus der folgenden Übersicht.

Art der Nutzung

dienstliche Nutzung

private Nutzung (Arbeitslohn)

Dienstreisen, Auswärtstätigkeiten

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Privatfahrten

Fahrten zwischen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten

Fahrten zwischen zwei Einsatzstellen bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit

Fahrten innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes

zusätzliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Für die Ermittlung des Arbeitslohns aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens kann zwischen zwei Berechnungsmethoden gewählt werden. Die einmal gewählte Methode kann nur nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei einem Fahrzeugwechsel im laufenden Jahr gewechselt werden. Bei Nutzung mehrerer Fahrzeuge kann der private Nutzungswert für ein Fahrzeug individuell und für das andere Fahrzeug pauschal angesetzt werden (BFH, 03.08.2000 - III R 2/00, BStBl II 2001, 332).

Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung können Arbeitnehmer ihrem Wohnsitzfinanzamt ein Fahrtenbuch nebst Kostenaufstellung vorlegen und somit von der 1 %-Besteuerung zur "Fahrtenbuchmethode" wechseln. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nämlich nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden (R 8.1 Abs.9 Nr. 3 Satz 4 LStR ). Es besteht eine Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Auskunft über die mit der Fahrzeughaltung verbundenen Kosten zu erteilen (BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 188/04, DB 2005, 1691).

Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen für private Zwecke, so handelt es sich dabei um eine Nutzungsentnahme, die den Gewinn nicht mindern darf. Für die Ermittlung der Höhe der Nutzungsentnahme gibt es ebenfalls -wie beim Arbeitnehmer- zwei Methoden der Feststellung des Privatanteils. Die Besteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen unter der Anwendung der 1 %-Regelung wird aber bei einem Unternehmer/Freiberufler auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt, d. h. betriebliche Nutzung mit mehr als 50 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12. 2005 beginnen (§ 52 Abs. 16 Satz 15 EStG). Das BMF nimmt mit Schreiben vom 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004 dazu Stellung.

Bei Unternehmern ist grundsätzlich bei der Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge, die zum Betriebsvermögen gehören, der pauschale Nutzungswert für jedes Kfz anzusetzen, das vom Steuerpflichtigen oder zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Stpfl. dagegen glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kfz ausschließlich betrieblich genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kfz kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln (BMF, 15.11.2012 - IV C 6 - S 2177/10/10002).

2. Methode 1 - Fahrtenbuchmethode

2.1 Nachweis aller Pkw-Kosten und der tatsächlichen Fahrleistung

Der Arbeitnehmer bzw. Unternehmer muss bei dieser Methode ein Fahrtenbuch führen. Der BFH hat ein mithilfe der Tabellenkalkulationssoftware Microsoft Excel geführtes Fahrtenbuch abgelehnt (BFH, 16.11.2005 - VI R 64/04). Bei einem Fahrtenbuch müssen die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen aber nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Listenpreisregelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (BFH, 10.04.2008 - VI R 38/06, BStBl II 2008, 768). Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grds. bzgl. der beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Kfz enthalten. Unterbrechungen der Dienstfahrt durch Privatfahrten sind durch Angabe des Kilometerstandes zu dokumentieren (BFH, 16.03.2006 - VI R 87/04):

  1. a)

    Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit

  2. b)

    Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute

  3. c)

    Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner

  4. d)

    jeweils Abfahrts- und Ankunftszeit, soweit Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind

  5. e)

    für Privatfahrten genügt ein kurzer Hinweis z.B. "Privat" unter Angabe der Kilometerstände

  6. f)

    das gilt entsprechend für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Es reicht nicht aus, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden (BFH, 01.03.2012 - VI R 33/10).

Die Kosten für den Firmenwagen, wie Versicherung, Steuern, Treibstoff, Wartung, Reparaturen und die Abschreibung müssen durch den Arbeitgeber festgehalten und anhand von Belegen nachgewiesen werden. Es ist die Vorlage des Fahrtenbuchs im Original erforderlich (FG Niedersachsen, 04.09.2002 - 4 K 11106/00, EFG 2003, 600). Der BFH verlangt ein in "Buchform" geschriebenes, lückenloses, zeitnah geführtes Fahrtenbuch. Ein im Nachhinein auf der vorherigen Basis von Notizen erstelltes Fahrtenbuch wird nicht anerkannt (BFH, 09.11.2005 - VI R 27/05). Der BFH hat klargestellt, dass handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein müssen, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt (BFH, 14.03.2012 - VIII B 120/11).

Die Finanzverwaltung ist in der Lage, mithilfe eines sog. "Chi-Quadrat-Tests", festzustellen, ob ein Fahrtenbuch auf tatsächlich gefahrenen Kilometern oder auf erfundenen Kilometerangaben beruht. Es kann geprüft werden, ob eine tatsächlich vorgefundene Verteilung von Zahlen mit einer theoretisch angenommenen Verteilung übereinstimmt (FG Münster, 07.12.2005 - 1 K 6384/03 E, rechtskräftig).

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten sind die Nettokosten des Fahrzeugs zuzüglich Umsatzsteuer und Abschreibung maßgebend.

Die Absetzungen für Abnutzung sind auf der Basis der vom Arbeitgeber gewählten Abschreibungsmethode und den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln. Dabei werden auch Sonderabschreibungen (z.B. § 7g EStG, § 2 FördGG, § 4 FördGG) einbezogen.

Bei der Berechnung des Vorteils kann wegen der Einbeziehung der Umsatzsteuer - allerdings nicht ohne Weiteres - auf die in der Finanzbuchhaltung für das Fahrzeug gebuchte Abschreibung zurückgegriffen werden. Bemessungsgrundlage dort wird - zumindest bei einem ganz oder teilweise vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgeber - regelmäßig der Kaufpreis des Fahrzeugs ohne Mehrwertsteuer sein.

Zahlt der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des Pkw wird die in der Praxis vermutlich häufigste Variante der bilanziellen Behandlung beim Arbeitgeber die erfolgsneutrale Kürzung der Anschaffungskosten um den Zuschuss des Arbeitnehmers sein. Die Abschreibung wird in diesem Fall von den um den Zuschuss gekürzten Anschaffungskosten ermittelt. Da sich der Zuschuss über die geringere AfA und die dadurch geringeren Gesamtkosten des Fahrzeugs bereits mindernd auf den Nutzungsvorteil auswirken, ist eine zusätzliche Anrechnung der Zuzahlung des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr ausgeschlossen.

Diese Handhabung entspricht auch der Rechtsprechung des BFH (BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92, BStBl II 1993, 195 letzter Absatz).

Eine pauschale Ermittlung der Abschreibung allein für lohnsteuerliche Zwecke anhand fiktiver Anschaffungskosten ist damit nicht vorgesehen. Eine achtjährige Nutzungsdauer kann bei der Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen angenommen werden. Für einen korrespondierenden Ansatz der Abschreibung beim Arbeitnehmer und in der Gewinnermittlung des Arbeitgebers fehlt es an einer Rechtsgrundlage (BFH, 29.03.2005 - IX B 174/03, BStBl II 2006, 368).

Praxistipp:

Besondere Sicherheitseinrichtungen, wie Panzerungen u.ä. bleiben bei der Nachweismethode nicht außer Betracht. Anders als bei der 1 %-Regelung kann nicht der Preis eines leistungsschwächeren Pkw zugrunde gelegt werden, der dem Arbeitnehmer ohne Sicherheitsgefährdung zur Verfügung gestellt würde.

Der Arbeitslohn beim Arbeitnehmer bzw. Entnahmewert beim Unternehmer ergibt sich durch eine Verteilung der Gesamtkosten im Verhältnis der Fahrleistungen. Steuerpflichtig ist der Teil, der auf die privat gefahrenen Kilometer entfällt.

2.2 Berechnung

Gesamtkosten x Privat-km

Arbeitslohn /Entnahmewert =

----------------------------

Gesamt-km

Bei Nutzung des Firmen-Pkws durch einen Arbeitnehmer können auf den so berechneten Arbeitslohn noch folgende Zahlungen des Arbeitnehmers angerechnet werden:

  • pauschale Nutzungsvergütungen

  • kilometerbezogene Nutzungsvergütungen

Praxistipp:

Die Probleme bei der Anrechnung der Zuzahlung lassen sich vermeiden. Statt einer einmaligen Zuzahlung im Jahr der Anschaffung des Fahrzeugs, sollte der Zuzahlungsbetrag auf die Nutzungszeit umgelegt als pauschale Nutzungsvergütung gezahlt werden. Hierdurch lassen sich sowohl die Abzugsbeschränkungen umgehen, als auch das Problem, dass bei Anschaffung des Fahrzeugs zum Jahresende ein Teil der Zuzahlung wegen des Zufluss-/Abflussprinzips (§ 11 EStG) ins Leere geht.

Beispiel:

Der Listenpreis des Pkw beträgt bei Anschaffung im Januar 48.000 EUR, der tatsächliche Kaufpreis 45.000 EUR. Die Kosten - ohne Abschreibung - belaufen sich auf 8.000 EUR. Gesamtfahrleistung = 40.000 km, davon privat 10.000 km.

Lösung:

laufende Kosten

=

8.000 EUR

Abschreibung 1/6 v. 45.000 EUR

=

7.500 EUR

Gesamtkosten

=

15.500 EUR

15.500 EUR x 10.000 km

Arbeitslohn

=

---------------------------

= 3.875 EUR

40.000 km

Wird ein Firmenfahrzeug, das dem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, vom Arbeitgeber zu vergünstigten Konditionen (verbilligte Anschaffungskosten oder verbilligte Leasingraten) erworben und reduzieren sich dadurch die tatsächlichen Kosten, die der Arbeitgeber für das Fahrzeug aufzuwenden hat, so ist diese Vergünstigung des Arbeitgebers bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die dem Arbeitgeber gewährten Rabatte bei Anschaffung des Fahrzeuges dem Arbeitnehmer kein weiterer zu versteuernder geldwerter Vorteil entsteht.

3. Methode 2 - Pauschalwertmethode

Die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 EStG)

Der Arbeitslohn bzw. Wert der Nutzungsentnahme wird für jeden Monat pauschal mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zzgl. der Sonderausstattung angesetzt. In diesem Fall kann der Listenpreis nicht um etwaige Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten gekürzt werden (BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92, BStBl II 1993, 195). Der Listenpreis ist dazu auf volle 100 EUR abzurunden. Bei der Nutzung eines LKW oder einer Zugmaschine wird der Listenpreis auf 80.000 EUR begrenzt.

Die Bestimmungen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1 %-Regelung ergeben sich aus § 8 Abs. 2 EStG. Damit verbunden ist die Festlegung, dass die 1 %- Regelung den gesetzlich vorgesehenen Grundfall der Arbeitslohnberechnung darstellt. Die einzige als Alternative zugelassene Methode ist die des Komplettnachweises der Kosten und der beruflichen sowie privaten Fahrten (Methode 1).

Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist vom BFH bestätigt worden (BFH, 24.02.2000 - III R 59/98, BStBl II 2000, 273).
Die 1 %-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Das Verbot des Arbeitgebers, das Kfz privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es sicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist. Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt der Tatsacheninstanz (BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05). Der BFH hat entschieden, dass die 1 %-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde (BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08). Seine Auffassung zum sog. Anscheinsbeweis hat der BFH noch weiter verfestigt. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann, führt noch nicht dazu, dass das Finanzamt einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung ansetzen darf (BFH, 06.10.2011 - VI R 56/10).

Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise (z.B. Werkstattwagen) so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung). Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen.

Praxistipp:

Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird (BFH, 14.09.2005 - VI R 37/03, BStBl II 2006, 72). Dies gilt auch für die Übernahme der Kosten für einen ADAC-Schutzbrief. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-Pkw, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1%-Regelung abgegolten (BFH, 24.05.2007 - VI R 73/05).

Nutzen mehrere Arbeitnehmer das Fahrzeug, ist der Vorteil entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen (BFH, 15.05.2002 - VI R 132/00, BStBl II 2003, 311).

Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen (BFH, 26.04.2006 - X R 35/05, BStBl II 2007, 445). Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet werden, wenn das Fahrzeug vom Arbeitnehmer z.B. für eine andere Einkunftsart mitgenutzt wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S.8/9 LStR).

Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. § 8 Abs. 2 EStG sieht hierfür ebenfalls eine am Listenpreis des Fahrzeugs orientierte pauschale Ermittlung vor. Der Vorteil wird für jeden Monat und Entfernungskilometer mit 0,03 % des Listenpreises angesetzt. Liegt im Zuge der neuen Rechtsprechung zur Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte eine solche nicht mehr vor, entfällt auch insoweit die Besteuerung eines geldwerten Vorteils (BMF, 15.12.2011 - IV C 5 - S 2353/11/10010).

Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es gem. BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05, DStR 2008, 1182, ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke. Der Anscheinsbeweis für eine Nutzung für die Gesamtstrecke ist bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird. Sucht ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht ein widerlegbarer Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Wird der Dienstwagen nicht ständig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist lt. BFH-Urteil vom 04.04.2008 - VI R 85/04, DStR 2008, 1185, statt der 0,03 v.H.-Methode eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen (s. auch BFH, Urteil vom 28.08.2008 - VI R 52/07. Das BMF hat dieses Urteil zunächst mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, 23.10.2008 - IV C 5 - S 2334/08/10010). Die Finanzverwaltung wendete auch ein zweites Urteil des BFH zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Dienstwagennutzung zunächst nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an (BMF, 12.03.2009 - IV C 5 - S 2334/08/10010). Weitere Verfahren sind inzwischen vom BFH mit dem selben Ergebnis abgeschlossen worden (BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09). Die Urteile sind nunmehr über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden (BMF, 01.04.2011 - IV C 5 - S 2334/08/10010). Die BMF-Schreiben vom 23.10.2008 - IV C 5 - S 2334/08/10010 sowie vom 12.03.2009 - IV C 5 - S 2334/08/10010 wurden aufgehoben. Die BFH-Rechtsprechung ist für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen offenen Fällen im Veranlagungsverfahren anwendbar. Der für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist nicht zu ändern. Ab 2011 ist die BFH-Rechtsprechung im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren anwendbar.

Beispiel:

A nutzt einen Firmenwagen (Listenpreis inkl. Umsatzsteuer 40.000 EUR) sowohl privat als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung 20 km).

Lösung:

Privatnutzung:

40.000 EUR x 1 %

=

400 EUR x 12
Monate

4.800 EUR

Wohnung - Arbeitsstätte:

40.000 EUR x 0,03 %

=

12 EUR x
20 km x 12

2.880 EUR

alternativ möglich: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zur Arbeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer

------------

Vorteil insgesamt

7.680 EUR

Davon können noch folgende Zahlungen des Arbeitnehmers abgezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR ):

  • kilometerbezogene Nutzungsentgelte,

  • pauschale Nutzungsvergütungen,

  • Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten oder Sonderausstattungen zunächst im Jahr der Zahlung. Ein etwaiger Überhang kann im Folgejahr berücksichtigt werden. Erlaubt ist, dass die Zuzahlung, falls sie den zu versteuernden Wert übersteigt, in das nächste Jahr vorgetragen werden kann (BMF, 06.02.2009 - IV C 5 - S 2334/08/10003, BStBl. I 2009, 413 sowie R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S.4 LStR 2011).

Hinweis:

Eine wichtige Änderung ergibt sich bei der Ermittlung des Entnahmewertes im Rahmen der Privatnutzung des Firmen-Pkws durch den Unternehmer. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen, gilt Folgendes:
Ab 01.01.2006 ist die 1 %-Regelung nur noch für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also Fahrzeuge, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt - anwendbar. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige also weiterhin die Wahl, ob er die 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG oder die Fahrtenbuchmethode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG in Anspruch nimmt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen - dies ist bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % der Fall -, kommen die 1 %-Regelung und die Fahrtenbuchmethode nicht länger zur Anwendung. Vielmehr ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln (Teilwert) und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen, das heißt glaubhaft zu machen. Hierfür soll nach der Gesetzesbegründung die Führung eines Fahrtenbuches nicht zwingend erforderlich sein.

Die Änderung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zieht eine Änderung des § 4 Abs. 5a Satz 2 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) nach sich. Der dort genannte Pauschalwert (0,03 vom Hundert pro Entfernungskilometer und Monat abzüglich Entfernungspauschale) ist nämlich nur zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige bei der Ermittlung der Privatnutzung des Firmenwagens die 1 %-Regelung anwendet bzw. überhaupt anwenden kann. Ist das nicht der Fall, etwa weil das Kfz nicht zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird, dann sind bei der Ermittlung der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte anstelle der Pauschalierungsregelung die tatsächlichen Aufwendungen gegen zu rechnen.

Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStGsoll keine Änderung der Besteuerung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) verbunden sein, dem von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen überlassen wird. Unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer dieses Fahrzeug nutzt, stelle der Dienstwagen beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar.

Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Wenn allerdings feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge privat nutzt, ist der pauschalen Nutzungswertermittlung nach dem BMF-Schreiben vom 21.01.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, Rn. 9 (nur) das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen. Dieser Auffassung ist der BFH mit seinem Urteil vom 09.03.2010 - VIII R 24/08 entgegengetreten. Danach ist die 1 %-Methode in den o.g. Fällen fahrzeugbezogen, also mehrfach, anzuwenden (so auch für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen BMF, 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004). Dieses Urteil wird nicht auf die Arbeitnehmerbesteuerung übertragen.

3.1 Bemessungsgrundlage

Der Arbeitslohn bzw. Wert der Nutzungsentnahme wird für jeden Monat pauschal mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zzgl. der Sonderausstattung angesetzt.

Der Einbau eines Navigationsgerätes - auch sofern es sich um ein Kombinationsgerät mit anderen Telekommunikationselementen wie z.B. Fax handelt - gehört zur Sonderausstattung und fließt in die Bemessungsgrundlage mit ein (BMF, 10.06.2002 - IV C 5 - S 2334 - 63/02, DStR 2002, 1667). Dies gilt auch für den Einbau eines Diebstahlsicherungssystems. Der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung bleibt außer Ansatz (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR).

Praxistipp:

Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb als Kosten der Sonderausstattung nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung bei privater Kfz-Nutzung einzubeziehen sind (BFH, 13.10.2010 - VI R 12/09).

Die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

Der Wert eines Satzes Winterreifen einschließlich Felgen wird dem Bruttolistenpreis nicht hinzugerechnet (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6, 2. HS LStR).

Praxistipp:

Der Bund der Steuerzahler bestreit ein Musterverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ansatzes des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Firmenwagens. Anhängige Revision: VI R 51/11. Einsprüche ruhen gem. § 363 Abs. 2 AO.

4. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen für solche Familienheimfahrten zur Verfügung gestellt, die steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sind, wird kein geldwerter Vorteil berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 EStG). Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Behinderten mit Anspruch auf den erhöhten Fahrtkostenabzug (§ 9 Abs. 2 EStG handelt oder ob der Arbeitnehmer lediglich die Entfernungspauschale beanspruchen kann.

Werden zusätzliche Familienheimfahrten durchgeführt, die über die steuerlich als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrten hinausgehen, wird für diese Fahrten ebenfalls in einem pauschalen Verfahren ein Nutzungsvorteil angesetzt. Dieser Nutzungsvorteil beträgt für jede Familienheimfahrt 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer.

Beispiel:

A führt einen steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushalt. Die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Zweitwohnung beträgt 200 km. A fährt 2 x wöchentlich nach Hause. Insgesamt ergeben sich 40 Familienheimfahrten und 40 zusätzliche (steuerlich nicht abzugsfähige) Heimfahrten. Für die Fahrten nutzt er einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 45.000 EUR).

Lösung:

Vorteil für 40
Familienheimfahrten:

0 EUR

Vorteil für zusätzliche
Heimfahrten:

0,002 % v.45.000 EUR =
0,90 EUR x 200 km x 40 Fahrten

7.200 EUR

Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil wegen der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung ist nur dann zu versteuern, wenn diese Fahrt nicht nach § 9 Abs. 2 EStG wie Werbungskosten abziehbar ist (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG).

5. Pauschalierung der Lohnsteuer bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 Abs 2 EStG)

Wird dem Arbeitnehmer der Firmen-Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, kann der Arbeitslohn hierfür gem. § 40 Abs 2 S. 2 EStG mit 15 % pauschal besteuert werden. Jedoch höchstens der Betrag, den der Arbeitnehmer wie Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen könnte. Das sind:

  • im Allgemeinen 0,30 EUR je Entfernungskilometer ab dem 1. Entfernungskilometer (Entfernungspauschale).Der übersteigende Betrag wird als laufender Arbeitslohn nach den Merkmalen der Steuerkarte besteuert

  • bei Behinderten mit einem

    1. Grad der Behinderung von mindestens 50 % + "G"

    2. Grad der Behinderung mindestens 70 %

    die tatsächlichen Kosten oder 0,60 EUR je Entfernungskilometer.

Durch die pauschale Ermittlung des Nutzungsvorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergeben sich grundsätzlich Probleme bei der Frage, in welchem Umfang eine Pauschalierung möglich ist.

Bei behinderten Arbeitnehmern (GdB 50 + "G" bzw. mehr als 70) kann der gesamte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal besteuert werden.

Bei allen anderen Arbeitnehmern müsste dagegen für Zwecke der Pauschalierung vom Arbeitgeber grundsätzlich wieder ermittelt werden, wie viel Fahrten der Arbeitnehmer tatsächlich durchgeführt hat. Aus Vereinfachungsgründen kann von diesen Ermittlungen jedoch abgesehen werden, wenn unterstellt wird, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug für 15 Fahrten im Monat genutzt hat (R 40.2 Abs. 6 Nr. 1b LStR ).

Beispiel:

Dem Arbeitnehmer steht für die Fahrten zur Arbeit ein Firmenwagen zur Verfügung (Entfernung 18 km an 230 Tagen, Listenpreis 25.000 EUR).

Pauschalierungsfähig

Geldwerter Vorteil:
0,03 % von 25.000 EUR x 18 km
x 12 Monate = 1.620 EUR
Pauschalierungsfähig höchstens Entfernungspauschale:
230 Tage x 18 km x 0,30 EUR 1.242 EUR
individuell zu versteuern:
1.620 EUR - 1.242 EUR = 378 EUR

6. Fahrergestellung

Wird dem Arbeitnehmer der Firmenwagen zur Privatnutzung mit Fahrer zur Verfügung gestellt, ist dies ein zusätzlicher Vorteil, der den steuerpflichtigen Arbeitslohn erhöht.

Aus Vereinfachungsgründen werden hierfür pauschale Zuschläge angesetzt.

Monatlicher Zuschlag:

  • 0,50 % vom Listenpreis bei überwiegender Inanspruchnahme des Fahrers für Privatfahrten

  • 0,40 % vom Listenpreis bei häufigem Selbststeuern auf Privatfahrten

  • 0,25 % vom Listenpreis bei überwiegendem Selbststeuern auf Privatfahrten

Steht dem Arbeitnehmer der Fahrer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, ist auch für diese Fahrten ein Zuschlag zum Arbeitslohn zu erfassen. Als Zuschlag werden 50 % des Wertes angesetzt, der sich als steuerpflichtiger Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt (R 8.1 Abs. 10 LStR).

Praxistipp:

Der Zuschlag für die Fahrergestellung entfällt, wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein besonders gesichertes (gepanzertes) und daher zum Selbststeuern ungeeignetes Fahrzeug handelt (R 8.1 Abs. 10 LStR).

Inzwischen werden vom BFH Zweifel geäußert, ob bei einer Fahrergestellung überhaupt ein gesonderter Vorteil entstehen kann, weil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich beruflich veranlasste Fahrten seien (BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09).

7. Kostendeckelung

Übersteigt der pauschale Nutzungswert die insgesamt entstandenen Kosten, ist der Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn nicht aufgrund des Einzelnachweises ohnehin ein geringerer Ansatz möglich ist.

Eine Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts auf die dem Arbeitgeber für das Kfz insgesamt entstandenen Gesamtkosten des betreffenden Jahres im Lohnsteuerjahresausgleich (§ 42b EStG) durch den Arbeitgeber ist nicht zu beanstanden, wenn diese nachweislich den pauschalen Nutzungswerts des Kfz übersteigen.

Checkliste für den Einzelnachweis von KFZ-Kosten

Kosten

EUR

Versicherungsbeiträge

KFZ - Haftpflichtversicherung

KFZ - Vollkaskoversicherung

KFZ - Teilkaskoversicherung

./. Prämienrückerstattung

Kfz - Steuern

Treibstoffkosten

- lt. Belegen

- durchschn. Verbrauch x berufliche km x Literpreis

Öl, Schmierstoffe

Wartungsarbeiten (Ölwechsel etc.)

Inspektionen

Reparaturen (ohne außergewöhnliche Kosten wie Unfallkosten)

Ersatz- u. Verschleißteile, Verbrauchsmaterial z.B.

- Reifen

- Beleuchtungslampen

- Scheibenwaschanlage

- Frostschutz

Fahrzeugreinigung und -pflege, z.B.

- Fahrzeugwäsche (Waschanlage)

- Reinigungs- und Poliermittel

Garagenkosten, Einstellplatz

- Miete

- Anteil an den Gesamtkosten bei Eigenheimen

Zinsen für Anschaffungsdarlehn

- Agio, Disagio (im Zahlungsjahr)

- Zinsen

Leasing

- Leasingsonderzahlung (im Zahlungsjahr)

- laufende Leasingraten

Abschreibung

- bei Neufahrzeugen

=> Nutzung regelmäßig

6 Jahre = 16,7 %

- Gebrauchtfahrzeuge

=> ggf. kürzere Nutzung

1-5 Jahre = 100-20 %

8. Blick zur Sozialversicherung (Gehaltsumwandlung)

Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer kann als Sachbezug Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sein. Für die Bewertung dieser Art von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht sind die in § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen steuerlichen Regelungen entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV).

Wird im Zuge der Überlassung eines Firmenfahrzeugs statt der bisherigen Vergütung die Zahlung eines reduzierten Barlohns vereinbart, ist diese Art von Barlohnumwandlung nach neuerer Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beitragsrechtlich von Bedeutung, wenn sie arbeitsrechtlich zulässig ist, der Verzicht schriftlich niedergelegt wird und der Verzicht sich ausschließlich auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile richtet.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 02.03.2010 - B 12 R 5/09 R - (USK 2010-40) entschieden, dass eine arbeitsrechtlich wirksame Vereinbarung über die Gewährung eines Sachbezugs (Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung) gegen Verzicht auf Barlohn auch dann beitragsrechtlich zu beachten ist, wenn die Vereinbarung mündlich getroffen wurde. Für die Wirksamkeit einer entsprechend wirksamen Vereinbarung bestehen im Beitragsrecht der Sozialversicherung keine besonderen Schriftformerfordernisse. Darüber hinaus hat das BSG festgestellt, dass bei einer solchen Vereinbarung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem ausgezahlten Barlohn und dem Wert der als Sachbezug gewährten Überlassung des Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung zu errechnen sind.

Das soll auch dann gelten, wenn die Summe aus dem Wert des Sachbezugs und dem reduzierten Barlohn geringer ist als ein dem Arbeitnehmer ohne Sachbezug zustehender reiner Barlohn. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich darauf verständigt, den Grundsätzen des Urteils des BSG vom 02.03.2010 - B 12 R 5/09 R - (USK 2010-40) zu folgen, wonach es für einen sozialversicherungsrechtlich relevanten Verzicht auf Arbeitsentgelt nicht auf ein besonderes Schriftformerfordernis ankommt. Die Wirksamkeit des Entgeltverzichts bzw. der Entgeltumwandlung ist demnach allein danach zu beurteilen, ob der Entgeltverzicht bzw. die Entgeltumwandlung auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist. Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt ist insoweit unter Berücksichtigung der Entgeltumwandlung analog dem Steuerrecht zu ermitteln. Eine Begrenzung auf den geldwerten Vorteil der Nutzungsüberlassung ist nicht vorzunehmen.

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist spätestens ab 01.01.2011 zu verfahren. Eine an den bisherigen Aussagen ausgerichtete Verfahrensweise wird für die Vergangenheit nicht beanstandet.

9. Private Pkw-Nutzung durch GmbH-Gesellschafter

Ist die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor (BFH, 23.04.2009 - VI R 81/06).

Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15.11.2007 - VI ER-S 4/07). Bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich auf dem Papier stehen. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall. Die ggf. vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenem Gewinnaufschlag zu bewerten (BFH, Urteil vom 23.01.2008, I R 8/06 sowie vom 23.04.2009 -VI B 118/08). Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall (BFH, 11.02.2010 - VI R 43/09, Anschluss an BFH-Urteil vom 23.04.2009 - VI R 81/06).

Im Hinblick auf die BFH-Urteile vom 23.01.2008 - I R 8/06, vom 23.04.2009 - VI R 81/06 - und vom 11.02.2010 - VI R 43/09 - hat das BMF mit Schreiben vom 03.04.2012 - IV C 2 - S 2742/08/10001 - zur privaten Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als vGA Stellung genommen.

10. Mitnahme von Arbeitskollegen

Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmer und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Der BFH hat entschieden, dass ein geldwerter Vorteil auch insoweit entsteht, als der Arbeitnehmer zivilrechtlich verpflichtet ist, auf seinen Fahrten zur Arbeitsstätte Kollegen zu befördern. Denn selbst wenn damit einem betrieblichen Bedürfnis entsprochen wird, folgt daraus noch nicht, dass die Überlassung des Dienstwagens auch zu privaten Zwecken insgesamt ganz überwiegend im betrieblichen Interesse liegt (BFH, 29.01.2009 - VI R 56/07, BFH/NV 2009, 917).

Die Übernahme der Arbeitnehmerbeförderung i.S.d. § 3 Nr. 32 EStG bedarf grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, ist fraglich, ob der Arbeitgeber ein solches Fahrzeug noch zur Beförderung (weiterer) Arbeitnehmer gestellen kann. Sammelbeförderung i.S.d. § 3 Nr. 32 EStG meint die durch den Arbeitgeber organisierte oder zumindest veranlasste Beförderung mehrerer Arbeitnehmer; sie darf nicht auf dem Entschluss eines Arbeitnehmers beruhen.

Inhaltsverzeichnis


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