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Gehaltsverzicht

Steuerpflichtig ist immer nur der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer zufließt. Verzichten daher die Parteien des Arbeitsvertrages auf einen Teil des Gehaltes, so ist nur der geminderte tatsächliche Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig. Voraussetzung ist aber, dass der arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers mit allen rechtlichen Konsequenzen erlischt, ohne dass dies mit einer Bedingung zu einer bestimmten Verwendung der Mittel durch den Arbeitgeber verbunden ist (BFH, 30.07.1993 - VI R 87/92, BStBl II 1993, 884 und BFH, 25.11.1993 - VI R 115/92, BStBl II 1994, 424).

Stellt der Arbeitnehmer dagegen bestimmte Verwendungsbedingungen für den Arbeitslohn, liegt kein Gehaltsverzicht, sondern eine Einkommensverwendung vor und es besteht Lohnsteuerpflicht.

Zur Umwandlung von Arbeitslohn siehe Direktversicherung und Gehaltsumwandlung.

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet (BFH, 03.02.2011 - VI R 4/10).

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