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Halbeinkünfteverfahren

§ 3 Nr. 40 EStG VZ 2008

§ 3c VZ 2008

Bei natürlichen Personen als Anteilseigner galt bis 2008 nach der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) das sogenannte Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG VZ 2008 i.V.m. § 3c EStG VZ 2008). Das Halbeinkünfteverfahren bestand dabei aus zwei Komponenten. Über eine Steuerbefreiung in § 3 Nr. 40 EStG EStG VZ 2008 wurden bestimmte Einnahmen, z.B. Gewinnausschüttungen, zu 50 % steuerbefreit. Im Gegenzug dazu regelte § 3c Abs. 2 EStG VZ 2008, dass im Zusammenhang mit solchen Einkünften stehende Werbungskosten bzw. Anschaffungskosten ebenfalls nur zu 50 % abgezogen werden durften.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt das Teileinkünfteverfahren. Hiernach sind nur noch 40 % der Einkünfte von natürlichen Personen als Anteilseigner steuerfrei, sofern diese Einkünfte dem betrieblichen Bereich (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) zuzuordnen sind (§ 3 Nr. 40 EStG). Befinden sich Beteiligungen natürlicher Personen im Privatvermögen, unterliegen die laufenden Einkünfte hieraus und die Einkünfte aus Veräußerungen der Beteiligungen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Werden die Beteiligungen im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft gehalten, ist grundsätzlich für die Besteuerung der laufenden Einkünfte und der Gewinne aus Veräußerungen der Beteiligungen das Teileinkünfteverfahren maßgebend.

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