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Haushaltshilfe

§ 35a EStG

Für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kommt eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG in Betracht. Es ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung im Rahmen eines Privathaushalts-Mini-Jobs (400 EUR-Job, § 8a SGB IV) erfolgt oder ob sie sozialversicherungspflichtig ist.

Privathaushalts-Jobs: Bei Privathaushalts-Mini-Jobs werden 20 % der Aufwendungen (= Arbeitslohn + pauschale Sozialversicherungsbeiträge 10 % + ggf. 2 % Steuern), max. 510 EUR im Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen.

Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erhöht sich der Abzug von der Einkommensteuer auf 20 % der Aufwendungen (= Arbeitslohn + Sozialversicherungsbeiträge + ggf. Steuern), max. 4.000 EUR im Jahr.

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