Kinder - arbeitslos
§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG
§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG
Arbeitslose Kinder über 18 und unter 21 Jahren können berücksichtigt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut werden Kinder berücksichtigt, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet sind. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB V (geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 400 EUR monatl. oder kurzfristige Beschäftigung) steht der Berücksichtigung nicht entgegen. Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist, hat über eine Bescheinigung der zuständigen inländischen Agentur für Arbeit zu erfolgen. Bei Kindern im zur Europäischen Union (EU) oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Ausland gilt dies auch, wenn sie der Arbeitsvermittlung ihres Heimatlandes zur Verfügung stehen (BZSt, 30.09.2009 - St II 2 - S 2280-170/09, DA-FamEStG 63.3.1, BStBl I 2012, 768).
Ein arbeitssuchendes Kind kann auch über das 21. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden, soweit es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat. Die Verlängerung erfolgt für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum.
Eltern haben nur dann Anspruch auf Berücksichtigung des Kindes, wenn das Kind seine Arbeitsbereitschaft auch dokumentiert (BFH, 15.07.2003 - VIII R 56/00, BStBl II 2004, 104).
Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als arbeitsuchend melden, da sonst der Anspruch der Eltern auf kindbedingte Vergünstigungen entfällt (BFH, 19.06.2008 - III R 68/05). Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat (BFH, 25.09.2008 - III R 91/07).
Praxistipp:
Es ist zunächst zu empfehlen, die Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit in regelmäßigen Abständen, spätestens alle drei Monate, zu erneuern. Aufgrund der Änderung des § 38 SGB III wird aber auch inzwischen durchaus die Meinung vertreten, dass für einen Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG keine erneute Meldung nach Ablauf von drei Monaten mehr verlangt werden darf.
Auch bei einem Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, muss die Ausbildungsplatzsuche nachgewiesen werden. Anders aber als beim arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kindergeldanspruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann beim ausbildungsuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz - außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit - auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden (BFH, 19.06.2008 - III R 66/05).
Die Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) setzt gem. BFH-Urteil vom 07.04.2011 - III R 24/08 - im Grundsatz voraus, dass das Kind einen Anspruch auf die von der Agentur nach §§ 35, 36 SGB III geschuldete Vermittlungsleistung hat. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes aufgrund seines ausländerrechtlichen Status keine Arbeitsgenehmigung erlangen konnte (§ 284 Abs. 5 SGB III a.F.).
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