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Kinder - Au-pair-Tätigkeit

§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG

Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen eines sog. "Au-pair-Verhältnisses" setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird (BZSt, 16.07.2012 - St II 2 - S 2280-DA/12/00002, DA-FamEStG 63.3.2.6 i.V.m. 63.3.2.1.3, BStBl I 2012, 734f.).

Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden stattfindet (BFH, 15.03.2012 - III R 58/08) .

Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als 10 Wochenstunden kann nur dann als ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn Umstände bestehen, nach denen der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht (Beispiel: Besonders umfangreiche Vor- und Nacharbeit, aber nicht bereits das Leben in einer Gastfamilie als solches bei Au-pair-Aufenthalten).

Üblich ist ein Zeitaufwand für häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit entspricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke.

10 Unterrichtsstunden je Woche können nur einen Anhaltspunkt für die Intensität der Sprachausbildung geben. So kann Einzelunterricht wegen der umfänglicheren Vor- und Nacharbeit möglicherweise auch dann als ausreichende Ausbildung angesehen werden, wenn er eine geringere Unterrichtsstundenzahl umfasst. Desgleichen kann die Teilnahme an einem Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl anerkannt werden, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt (BFH, 09.06.1999 - VI R 143/98, BStBl II 1999, 719), oder wenn neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten unternommen werden, z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache (BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98, BStBl II 1999, 701). Ein Geschichtskurs im Umfang von 2,5 Zeitstunden je Woche erfüllt die Anforderungen weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht (vgl. BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00, BStBl II 2002, 469).

Praxistipp:

Wesentlich ist die Auffassung des BFH, dass die Ausbildungsmaßnahme weder in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben noch dass diese Kenntnisse zwingend notwendig sein müssen. Denn den Eltern und dem Kind kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Dies gilt auch in Bezug auf eine Ausbildung im Ausland (vgl. BfF, 05.08.2004 - St I 4 - S 2280 - 75/2004, DA-FamEStG 63.3.2, BStBl I 2004, 761).

Bis 2011 werden die eigenen Bezüge des Kindes angerechnet. Der Grenzbetrag beträgt 8.004 EUR.

Leistungen der Gasteltern für eine Au-Pair-Tätigkeit sind Bezüge. Soweit diese in freier Unterkunft und Verpflegung bestehen, sind sie nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Ein Abzug der Kosten für Unterkunft und Verpflegung für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung analog zu R 9.11 LStR ist nicht möglich (BFH, 22.05.2002 - VIII R 74/01, BStBl II 2002, 695). Als Bezüge aus einer au-pair-Tätigkeit in den USA werden angerechnet: Unterkunft, Verpflegung und auch Taschengeld (139 US-Dollar; BFH, 27.10.2004 - VIII R 8/04).

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