Kinder - Behinderte
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
1. Allgemeines
Unabhängig vom Alter werden Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer (schwerer) Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt.
Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes, weil es sich wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten kann, setzt ab 2007 voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. § 52 Abs. 40 EStG i.d.F des StÄndG 2007 enthält hierzu eine Übergangsregelung. Danach ist ein Kind, das wegen einer vor dem 1.1.2007 eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten - wie bisher - zu berücksichtigen, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
2. Nachweis der Behinderung
Der Nachweis der Schwerbehinderung ist mit einem Schwerbehindertenausweis oder einer Bescheinigung des Versorgungsamtes oder durch einen Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach SGB XI, dem BSHG oder diesen entsprechenden Bestimmungen zu führen. Von der Vorlage eines amtlichen Nachweises kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn im Einzelfall, insbesondere bei seelischen Erkrankungen, zu befürchten ist, dass sich das Verfahren zur Erlangung dieses Ausweises nachteilig auf den Gesundheitszustand und die weitere ärztliche Behandlung des Kindes auswirken könnte und aussagekräftige Gutachten vorgelegt werden. Für Kinder, die länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, genügt eine Bestätigung des für die Anstalt zuständigen Arztes, dass das Kind behindert und wegen seiner Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten; die Bescheinigung ist spätestens nach fünf Jahren zu erneuern (R 32.9 Abs. 2 EStR). Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt kann angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" eingetragen ist oder der GdB 50 % oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen erscheint (BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01, BFH/NV 2002, 490). Bei Drogensucht eines Kindes kann nach Anscheinsbeweis der GdB mit 50 % angenommen werden (FG Rheinland-Pfalz, 26.11.2001 - 5 K 1418/99, EFG 2002, 558)
3. Außer Stande, sich selbst zu unterhalten
Die Frage, ob das Kind wegen seiner Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, wird nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt. Einerseits entscheidend ist die Unfähigkeit des Kindes, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Andererseits wird darauf abgestellt, ob dem Kind andere Einkünfte oder Bezüge zur Verfügung stehen. Zu den eigenen Einkünften und Bezügen werden auch die Unterhaltsleistungen des Ehegatten oder früheren Ehegatten gerechnet. Bezieht das Kind weder Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit noch Lohnersatzleistungen, kann grundsätzlich von der Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, es sei denn, es ist z.B. die Arbeitsmarktlage ist ursächlich dafür, dass ein Beruf nicht ausgeübt wird. Der BFH hat entschieden, dass für ein über 21 Jahre altes behindertes Kind, das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, Kindergeld zu gewähren ist, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist (BFH, 19.11.08 - III R 105/07). Ein Kind über 27 Jahren, das wegen seiner Behinderung noch in Schul- oder Berufsausbildung steht, ist in jedem Fall als unfähig zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.03.2012 - III R 29/09 - entschieden, dass sich ein behindertes Kind nicht schon allein deshalb selbst unterhalten kann, weil es einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Sollte, wie im Urteilsfall, das behinderte Kind trotz einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage sein, seinen gesamten Lebensbedarf zu bestreiten, ist unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße (mit-)ursächlich ist.
Praxistipp:
Die Prüfung, ob ein Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, ist für jeden Monat - gesondert - zu prüfen (DA FamEStG 63.3.6.4. BStBl I 2012, 782. Wird daher der - anteilige - Einkunftsgrenzbetrag in einem Monat unterschritten, kann für diesen Monat das behinderte Kind berücksichtigt werden.
Für behinderte Kinder gilt grundsätzlich nicht die gesetzliche Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Für die Beurteilung der Frage "außer Stande zu sein, sich selbst zu unterhalten", ist aber doch analog die jeweilige Einkunftsgrenze zu beachten (R 32.9 EStR). Ab 2012 ist der Grenzbetrag entfallen. Daher ist ab 2012 als Bedarf auf den Grundfreibetrag gem. § 32a EStG abzustellen (BMF, 07.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001:01).
Dieser Bedarfsbetrag erhöht sich noch um den maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag, soweit das Kind keine besonderen Leistungen für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf erhält (H 32.9 EStH). Dabei sind als Leistungen nicht nur Barzahlungen, sondern auch Sachleistungen anzusehen (z.B. Dienstleistungen eines Zivildienstleistenden). In die Ermittlung des notwendigen Lebensbedarfs des Kindes sind persönliche Betreuungsleistungen der Eltern einzubeziehen, soweit sie über die Grundversorgung hinausgehen und nach amtsärztlicher Beurteilung unbedingt erforderlich sind. Eltern bleibt es dabei unbenommen, glaubhaft zu machen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes auch durch höhere Einkünfte und Bezüge nicht gedeckt ist. Zusätzlich können die Kosten einer Begleitperson auf einer Urlaubsreise bis zu 767 EUR neben dem Behinderten-Pauschbetrag als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden (BfF, 29.08.2003, St I 4 - S 2471 - 260/2003, BStBl I 2003, 428). Ist keine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für eine fehlende Erwerbstätigkeit anzunehmen, so besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer trotz der Behinderung möglichen Erwerbstätigkeit erzielen könnte, nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existenzieller Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) zu decken (BFH, 22.10. 2009 - III R 50/07).
Praxistipp:
Die persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern sind mit 8 EUR pro Stunde zu bewerten.
Bei der Entscheidung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das bei seiner Familie lebt, außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, ist, sofern kein Einzelnachweis erfolgt, jedenfalls der behinderungsbedingte Mehrbedarf in Höhe der Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Dieser pauschale Mehrbedarf wird nicht mit einem erhaltenen Pflegegeld verrechnet (BFH, 15.10.1999 - VI R 183/97, BStBl II 2000, 72).
Gradder Behinderung | Behinderten-Pb | Grenzbetrag ab2010 |
---|---|---|
45-50 | 570 EUR | 8.574 EUR |
55-60 | 720 EUR | 8.724 EUR |
65-70 | 890 EUR | 8.894 EUR |
75-80 | 1.060 EUR | 9.064 EUR |
85-90 | 1.230 EUR | 9.234 EUR |
95-100 | 1.420 EUR | 9.424 EUR |
"Hilflos und Blind" | 3.700 EUR | 11.704 EUR |
Beispiel:
Die Schwester pflegt im Jahr 2011 ihren behinderten Bruder (Merkzeichen H). Da die Eltern verstorben sind, wird der Bruder bei ihr als Pflegekind anerkannt. Die Krankenversicherung zahlt monatlich 225 EUR Pflegegeld. Der behinderte Bruder bezieht noch eine monatliche Rente von 800 EUR. Der Jahres-Zuschuss des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 500 EUR. Der Jahresbruttolohn beträgt 3.750 EUR. Die durch die Schwester zu erbringenden persönlichen Betreuungsleistungen über den Grundbedarf hinaus betragen nach amtsärztlicher Bescheinigung monatlich 30 Stunden.
Einkunftsgrenze: | 8.004 EUR | |||
zuzüglich | + 3.700 EUR | (Behinderten-Pauschbetrag) | ||
zuzüglich | + 2.880 EUR | (Mehrbedarf: 30 Std. x 8 EUR x 12) | ||
----------- | ||||
14.584EUR | ||||
Einkünfte/Bezüge: | ||||
Jahresarbeitslohn | 3.750 EUR | |||
abzüglich | - 1.000 EUR | |||
----------- | ||||
= | 2.750 EUR | 2.750 EUR | ||
Rente 800 EUR x 12 = | 9.600 EUR | |||
abzüglich Werbungskosten-Pb + | - 282 EUR | |||
----------- | ||||
9.318 EUR | 9.318 EUR | |||
Zuschuss d. Trägers d. | 500 EUR | |||
----------- | ||||
Summe | 12.568EUR |
Lösung:
Der Bruder kann als Pflegekind berücksichtigt werden. Der Einkunfts-Grenzbetrag von 14.584 EUR wird unterschritten. Zusätzlich ist dadurch der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 EUR auf die Schwester zu übertragen. Der Pflege-Pauschbetrag steht der Schwester aber nicht zu, da das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung nimmt mit dem Schreiben des BMF vom 22.11.2010 - IV C 4 - S 2282/07/0006-01 - ausführlich Stellung zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder.
Ein im Heim vollstationär untergebrachtes behindertes Kind ist nur dann nicht i.S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln den gesamten Lebensbedarf decken kann. Dieser Lebensbedarf bemisst sich typischerweise nach einem Grundbedarf (= "Kinder-Einkunftsgrenze") und einem zusätzlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören die Kosten der vollstationären Unterbringung in einem Heim oder einer Wohngruppe mit Ausnahme des nach der Sachbezugsverordnung ermittelten Werts der Verpflegung (BFH, 24.05.2000 - VI R 89/99, BStBl II 2000, 580).
Nach der Sachbezugsverordnung bzw. Sozialversicherungsentgeltverordnung ergeben sich folgende Jahres-Werte bei einer Vollverpflegung:
2007: 205,00 EUR x 12 = 2.460,00 EUR (gilt auch für 2008)
2009: 210,00 EUR x 12 = 2.520,00 EUR
2010: 215,00 EUR x 12 = 2.580,00 EUR
2011: 217,00 EUR x 12 = 2.604,00 EUR
2012: 219,00 EUR x 12 = 2.628,00 EUR
.
Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf zählen auch der Pflegebedarf in Höhe des durch Dritte anerkannten und gedeckten Bedarfs sowie die durch amtsärztliches Attest bestätigten zusätzlichen persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern sowie entstandene Fahrtkosten. Daneben kann ein pauschaler behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe der Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Abs. 3 EStG - bei vollstationärer Heimunterbringung - nicht zusätzlich angesetzt werden.
4. Keine Anrechnung eigenen Vermögens
Eigenes Vermögen des behinderten Kindes darf nicht angerechnet werden (BFH, 19.08.2002 - VIII R 51/01, BStBl II 2003, 91 sowie BFH, 19.08.2002 - VIII R 17/02, BStBl II 2003, 88). Insofern hat sich die Verwaltung der Auffassung des BFH angeschlossen (BfF, 29.08.2003, St I 4 - S 2471 - 260/2003, BStBl I 2003, 428).
5. Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes auf die Eltern
Die Behinderung des Kindes ist steuerrechtlich für die Frage entscheidend, ob das Kind bei den Eltern berücksichtigt werden kann.
Andererseits steht dem behinderten Kind auch der sog. Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b EStG zu. In der Regel benötigt das Kind jedoch gar keine weitere steuerliche Entlastung. Nimmt ein Kind, für das die Eltern einen Kinderfreibetrag bzw. Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes oder Kindergeld erhalten, den sog. Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch, kann dieser auf die Eltern, nicht jedoch z.B. auf Geschwister übertragen werden (§ 33 b Abs. 5 EStG).
Erhalten für das Kind mehrere Personen einen Kinderfreibetrag bzw. Betreuungs- Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag und/oder Kindergeld, so ist entsprechend der Handhabung beim Ausbildungsfreibetrag (Ausbildungsfreibeträge) eine - grundsätzlich anteilige - Aufteilung vorzunehmen (§ 33b Abs. 5 Satz 2 EStG). Auf gemeinsamen Antrag eines getrennt lebenden oder geschiedenen Elternpaares oder bei Eltern nicht ehelicher Kinder kann ab 2000 bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren eine Aufteilung nach Wunsch vorgenommen werden. Die Zuordnungsregelung in § 26a Abs. 2 EStG geht nach Auffassung des BFH anderen Zuordnungsregeln (§ 33b Abs. 5 EStG) vor (BFH, 19.04.2012 - III R 1/11). Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag, der auf Antrag der Eltern vollständig einem von ihnen übertragen wurde, ist daher bei getrennter Veranlagung bei beiden Elternteilen je zur Hälfte abzuziehen.
Wenn beide Elternteile eine Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen, entsteht eine Veranlagungspflicht gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a Buchstabe e EStG (Veranlagung bei beiden Elternteilen).
Hat ein Kind Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, können andere Personen, auf die der Behinderten-Pauschbetrag nicht übertragen worden ist, wegen der behinderungsbedingten Aufwendungen keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch nehmen (§ 33b Abs. 5 Satz 4 EStG, R 33b Abs. 2 EStR). Andererseits hat der BFH entschieden, dass im Fall der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags der Steuerpflichtige Aufwendungen für sein behindertes Kind gem. § 33 EStG ggf. zusätzlich abziehen kann, weil der Pauschbetrag nur Aufwendungen des Kindes abgilt (BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08, BStBl. II 2010, 621).
Weitere Einzelheiten zum Abzug von Aufwendungen vgl. Behinderte.
Soweit Eltern ohne Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag im Rahmen ihrer Besuche in der Betreuungseinrichtung oder infolge der häuslichen Betreuung des behinderten Kindes zwangsläufige Aufwendungen entstehen, kommt im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen ein Abzug als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG in Betracht. Zum Abzug von Aufwendungen der Eltern erwachsener behinderter Kinder in vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung vgl. BMF, 14.04.2003 - IV C 4 - S 2284 - 45/03, BStBl I 2003, 360. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u.a. der Umfang der erforderlichen Betreuung bzw. Pflege und die Höhe der für den Steuerpflichtigen entstehenden Aufwendungen in Betracht zu ziehen.
Abzugsfähig sind:
Aufwendungen für Fahrten (Hin- und Rückfahrt), um den Behinderten anlässlich von Besuchen in der Betreuungseinrichtung oder daheim zu betreuen bzw. zu pflegen; dabei darf es sich nicht um Besuche handeln, die lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen.
Aufwendungen für Besuchsfahrten, bei denen durch Attest des behandelnden Arztes bestätigt wird, dass gerade der Besuch der Eltern zur Linderung oder Heilung von bestimmten Erkrankungen des Behinderten entscheidend beitragen kann; dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für Besuche des Behinderten bei seinen Eltern.
Unterbringungskosten vor Ort anlässlich von anzuerkennenden Besuchen der Eltern.
Aufwendungen für besondere Pflegevorrichtungen (z.B. Hebelift, Spezialbett) sowie für externe Pflegedienste in der Wohnung der Eltern, um Besuche des Behinderten zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Ein eventueller Ersatz von dritter Seite mindert die zu berücksichtigenden Aufwendungen. Als Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzuerkennen. Eigene Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise angesetzt werden, wenn die besonderen persönlichen Verhältnisse dies erfordern. Dabei dürfen die Fahrtkosten einen Betrag von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer nicht überschreiten.
Folgende Aufwendungen können nicht anerkannt werden:
Aufwendungen für Besuche, die überwiegend der Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen dienen
Verpflegungsmehraufwand sowohl der Eltern anlässlich von Besuchen in der Betreuungseinrichtung als auch des Behinderten anlässlich von Besuchen bei seinen Eltern
Aufwendungen bzw. Zuschüsse für Kleidung des Behinderten
Aufwendungen für das Vorhalten eines Zimmers für Besuche des Behinderten bei seinen Eltern
Aufwendungen für einen gemeinsamen Urlaub, für Ausflüge oder für Freizeitgestaltung allgemein
Aufwendungen für Geschenke und Mitbringsel
Aufwendungen der Eltern für Versicherungen des Behinderten (z.B. Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung)
Telefonkosten.