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Nichtveranlagungsbescheinigung

§ 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) können eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf Kapitaleinkünfte grundsätzlich immer über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer (Antragsveranlagung) erreichen.

Ergibt sich wegen der geringfügigen Einkünfte aber voraussichtlich keine Einkommensteuerschuld, besteht alternativ zur Antragsveranlagung die Möglichkeit, die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch die Vorlage einer sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) zu vermeiden.

Praxistipp:

Dem depotführenden Kreditinstitut sollte rechtzeitig eine NV-Bescheinigung vorgelegt werden. Die NV-Bescheinigung kann der Sparer/Anleger bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Sie wird in aller Regel für 3 Jahre ausgestellt und muss danach erneut beantragt werden. Soweit es nur um die Erstattung von Kapitalertragsteuer geht, bietet die NV-Bescheinigung gegenüber der Antragsveranlagung erhebliche Vorteile. Zum einen entfällt das Ausfüllen der Steuererklärung und ggf. die Kosten für einen Steuerberater. Zum anderen muss die NV-Bescheinigung nur alle 3 Jahre beantragt, eine Antragsveranlagung aber jedes Jahr durchgeführt werden.

Die Bedeutung der Nichtveranlagungsbescheinigung bleibt auch über 2008 hinaus bestehen. Ab 2009 wurde die sog. Abgeltungsteuer eingeführt, sodass Einkünfte aus Kapitalvermögen eigentlich nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung mit erfasst werden müssen. Sie sind vielmehr mit einer Steuerpauschale von 25 % abgegolten. Liegen die Kapitaleinkünfte des Sparers/Anlegers über dem ab 2009 eingeführten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR (für Ledige) bzw. 1.602 EUR (für Ehegatten) - der grundsätzlich über einen Freistellungsauftrag bei der Bank geltend gemacht wird -, so kann er mit Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung die Abgeltungsteuer vermeiden, wenn er wegen geringer anderer Einkünfte letztlich keine Einkommensteuern zu zahlen hat.

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