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Pflegegeld

Nach § 37 SGB XI können pflegebedürftige Personen an Stelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld erhalten, wenn sie die erforderliche Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflege) durch eine Pflegeperson selbst sicherstellen. Das erhaltene Pflegegeld ist gem. § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei.

Einnahmen der Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sind gem. § 3 Nr. 36 EStG bis zur Höhe des dem Pflegebedürftigen nach § 37 SGB XI gewährten Pflegegeldes steuerfrei zu belassen, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Verpflichtung im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Entsprechendes gilt für diese Einnahmen, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsbeträgen, zu deren Abschluss er nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI i.V.m. § 23 Abs. 1 SGB XI (private Pflegepflichtversicherung) verpflichtet ist, oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält.

Pflegeaufwendungen können als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG berücksichtigt werden. Der BFH hat mit Beschluss vom 14.04.2011 - VI R 8/10 - entschieden, dass Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und auch das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. Außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind nur insoweit abzugsfähig, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst tragen muss. Deshalb sind Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretenen Belastungen erhält, belastungsmindernd anzurechnen.

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