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Schwarzarbeit

§ 19 Abs. 1 EStG

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt es sich um Schwarzarbeit, wenn in erheblichem Umfang wirschaftliche Vorteile dadurch erzielt werden, dass Dienst- oder Werkleistungen ohne Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anzeige- oder Mitwirkungspflichten erbracht oder bestellt werden. Ausnahmen sind nur zugelassen bei Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe i.S.d. zweiten Wohnungsbaugesetzes. Die Schwarzarbeit ist meistens auch mit der Verletzung steuerlicher Pflichten verbunden und kann dann ein Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahren zu Folge haben.

Beispiel:

Eine Arbeitslose arbeitet über einen längeren Zeitraum unangemeldet als Kellnerin in einer Gaststätte und erhält dafür täglich 50 EUR 'auf die Hand'.

Lösung:

Die Bezüge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber müsste die zutreffende Lohnsteuer (ggf. Steuerklasse VI) einbehalten und abführen (Nettolohn). Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 EStG ), der Arbeitgeber ist Haftender (§ 42d Abs. 1 EStG). Da die Kellnerin wusste, dass die Lohnsteuer vom Arbeitgeber nicht vorschriftsmäßig eingehalten wird, könnte sie zusätzlich auch als Haftende in Anspruch genommen werden (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen mit einem Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahren rechnen. Darüber hinaus ist die Finanzbehörde nach § 31a AO befugt, den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung eine entsprechende Mitteilung zu machen.

Es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob bei der Schwarzarbeit

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen.

Beispiel:

Ein Maurer vereinbart mit seinem Bauherrn, gegen eine Vergütung von 2.500 EUR ohne Rechnungserteilung das Kellergeschoss eines Gebäudes zu errichten. Alles Material wird vom Bauherrn zur Verfügung gestellt. Der Maurer ist nicht weisungsgebunden. Der Maurer beschäftigt zu seiner Unterstützung einen Helfer, der seinen Anordnungen Folge leisten muss.

Lösung:

Zwischen Bauherrn und Maurer liegt kein Arbeitsverhältnis vor (Werkvertrag). Der Helfer ist jedoch als Arbeitnehmer des Maurers anzusehen. Der Maurer hat insoweit seine allgemeinen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen.

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