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Teilzeitbeschäftigte

§ 40a EStG

Der Begriff Teilzeitbeschäftigte entspringt dem Lohnsteuerrecht (§ 40a EStG), während in der Sozialversicherung der Begriff geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) verwandt wird. Während geringfügig Beschäftigte in der Sozialversicherung versicherungsfrei sind, gibt es auch im Steuerrecht Steuerfreiheit in einem ähnlich umfassenden Sinne. Lohnsteuer ist dann nicht einzubehalten, wenn bei einem steuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis, z.B. wegen des geringen Lohns oder wegen der Freibeträge, keine Steuer anfällt. Für Teilzeitbeschäftigte ist jedoch eine Lohnsteuerpauschalierung durch den Arbeitgeber möglich, die in Einzelfällen günstiger sein kann, als eine individuelle Erhebung der Lohnsteuer. Die Pauschalierung ist möglich für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Steuersatz 25 %); Aushilfskräfte, das sind in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigte Arbeitnehmer (Steuersatz 20 % bzw. in der Land- und Forstwirtschaft 5 %). Ab dem 01.04.2003 erfolgte eine Neuregelung der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht aufgrund des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II), vgl. Geringfügige Beschäftigung.

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