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Überbrückungsbeihilfe

§ 3 Nr. 10 EStG VZ 2005

Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm entfällt diese Steuerfreiheit zum 01.01.2006.

Es besteht eine Übergangsregelung: Aus Vertrauensschutzgründen wird die bisherige begrenzte Steuerfreiheit weiter angewendet, für Entlassungen vor dem 01.01.2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen. Die an Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gezahlten Übergangsbeihilfen (regelmäßig die eineinhalbfachen bis sechs- bzw. achtfachen Dienstbezüge, gestaffelt nach Dienstzeit) sind nach einer Sonderregelung weiterhin steuerfrei, wenn das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet wurde.

Bis zum 31.12.2005 waren steuerfreie Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen generell steuerfrei (§ 3 Nr. 10 EStG VZ 2005). Hierunter zählten z.B.:

  • das Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit dessen § 67 Abs. 4 und entsprechende Leistungen auf Grund der Beamtengesetze der Länder, wenn die Leistungen nicht wegen einer planmäßigen Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses gezahlt wurden ,

  • die Übergangsbeihilfe nach den §§ 12 und 13 und das Übergangsgeld nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,

  • das Entlassungsgeld nach den §§ 52 c, 54 Abs. 4, 54 b, 55, 70 Abs. 5 und 71 G 131; R 10 Abs. 1 EStR VZ 2005

Dagegen gehörten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn :

  • die Ausgleichsbezüge nach § 11 a des Soldatenversorgungsgesetzes (BFH, 01.03.1974 - VI R 47/71; BStBl II 1974, 490,

  • das Übergangsgeld nach § 14 des Bundesministergesetzes und entsprechende Leistungen auf Grund der Gesetze der Länder; R 10 Abs. 2 EStR VZ 2005.

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