#154611

Inhaltsverzeichnis

Werbungskosten-Pauschbetrag

§ 9a EStG

Grundsätzlich müssen im Rahmen der Überschusseinkünfte die Werbungskosten einzeln nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch bei den Kapitaleinkünften oder den sonstigen Einkünften.

Damit nicht wegen geringfügiger Beträge ein Nachweis geführt werden muss, regelt der § 9a EStG zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens folgende Werbungskosten-Pauschbeträge, die ohne jeglichen Kostennachweis berücksichtigt werden:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Bis 2010 beträgt der Pauschbetrag 920 EUR, ab 2011 = 1.000 EUR. Bei Ehegatten steht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag jedem Ehegatten nur dann zu, wenn er auch Arbeitslohn bezieht.

  • Kapitaleinkünfte: Ab 2009 wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR für Ledige bzw. 1.602 EUR bei Verheirateten berücksichtigt (§ 20 Abs. 9 EStG). Die tatsächlichen Werbungskosten können nicht mehr alternativ abgezogen werden.

  • Renteneinkünfte: Für Einkünfte aus Renten, dauernden Lasten und Ehegattenunterhalt (Realsplitting) wird ein Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen. Eine Verdoppelung bei Ehegatten wie im Falle des Pauschbetrags für Kapitaleinkünfte erfolgt nicht. Allerdings erhält jeder Ehegatte den Pauschbetrag von 102 EUR, wenn er selbst Renteneinkünfte etc. bezieht.

  • Versorgungsbezüge: Für Versorgungsbezüge wird wie auch bei Renteneinkünften ab 2005 ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR gewährt.

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!