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Wohnflächenberechnung

§§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung

Für einige steuerliche Vergünstigungen ist es von Bedeutung, die Wohnfläche einer Wohnung zu ermitteln. Beispielsweise ist die Schaffung von Wohnfläche von Bedeutung bei steuerlich anerkannten Ausbauten oder Erweiterung. Die Wohnfläche berechnet sich hierbei nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV).

Nach § 42 Abs. 1 II. BV berechnet sich die Wohnfläche einer Wohnung nach der Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören.

Nicht zur Wohnfläche gehört die Grundfläche folgender Räume (§ 42 Abs. 4 II. BV):

  • Zubehörräume wie Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen, Garagen und ähnliche Räume

  • Wirtschaftsräume wie z.B.: Futterküchen, Vorratsräume, Ställe, Scheunen, Abstellräume Geschäftsräume

Die Grundfläche aller anderen Räume, die eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern haben, bilden die maßgebliche Wohnfläche. Raumteile oder Räume, deren lichte Höhe zwischen 1 und 2 Meter liegen, sind nur zur Hälfte in die Wohnfläche miteinzubeziehen. Räume oder Raumteile, die eine lichte Höhe von weniger als 1 Meter haben, finden keine Berücksichtigung in der Wohnflächenberechnung (§ 44 Abs. 4 Nr. 1 II. BV).

Nur zur Hälfte in die Wohnflächenberechnung mit einbezogen werden die Grundflächen folgender Flächen:

  • Balkone

  • Loggien

  • Dachgärten

  • gedeckte Freisitze

  • Wintergärten (die über keine eigene Heizung verfügen)

  • Schwimmbäder

  • Saunen

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