Dauerfristverlängerung
§§ 46 f UStDV
Nach § 46 UStDV kann der Unternehmer für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung beantragen. Die Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldungen verlängern sich dann um einen Monat (vgl. Übersicht bei Abgabefristen - Umsatzsteuer). Wird die Dauerfristverlängerung gewährt, so ist gemäß § 47 UStDV von Unternehmern, die die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben müssen (vgl. Voranmeldungszeitraum), eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres zu entrichten. Dadurch wird ein möglicher Zinsgewinn durch die spätere Abgabe der Voranmeldungen und Zahlung der Umsatzsteuer ausgeglichen. Die Sondervorauszahlung wird in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres wieder abgezogen.
Beispiel:
Die Umsatzsteuerzahllast des Jahres 2008 betrug in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis Dezember insgesamt 110.000 EUR. Für 2009 ist zusammen mit der Voranmeldung für Dezember 2008 eine Sondervorauszahlung in Höhe von 10.000 EUR anzumelden.
Die Zahllasten | |
Januar | 10.000 EUR |
Februar | 20.000 EUR |
März | - 10.000 EUR |
April | 15.000 EUR |
Mai | - 5.000 EUR |
Juni | 10.000 EUR |
Juli | 20.000 EUR |
August | - 10.000 EUR |
September | 15.000 EUR |
Oktober | 15.000 EUR |
November | - 10.000 EUR |
Dezember | 7.000 EUR |
--------- | |
Summe | 77.000 EUR |
Lösung:
In der Voranmeldung für Dezember 2009 ist die für 2009 zusammen mit der Voranmeldung Dezember 2008 geleistete Sondervorauszahlung abzuziehen, sodass eine Erstattung in Höhe von 3.000 EUR (10.000 EUR Sonder-VZ) zu erwarten ist. Gleichzeitig ist die Sondervorauszahlung für 2010 in Höhe von 7.000 EUR (1/11 von 77.000 EUR) anzumelden. Für Vierteljahreszahler kommt bei Gewährung der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung nicht in Betracht.