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Gemeinschaftsgebiet

§ 1 Abs. 2a UStG

Der Begriff Gemeinschaftsgebiet ist seit 01.01.1993 neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden. Er ist für die Neuregelungen im EG-Binnenmarkt erforderlich geworden. Für die Anwendung der neuen Vorschriften muss wie folgt unterschieden werden:

  • Gemeinschaftsgebiet bezeichnet das Inland aller EG-Staaten

  • das übrige Gemeinschaftsgebiet bezeichnet die Inlandsgebiete aller anderen EG-Staaten. Aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland sind das die Inlandsgebiete von

    • Belgien
    • Dänemark
    • Estland
    • Finnland
    • Frankreich
    • Griechenland
    • Irland
    • Italien
    • Lettland
    • Litauen
    • Luxemburg
    • Malta
    • Niederlande
    • Österreich
    • Polen
    • Portugal
    • Schweden
    • Slowakei
    • Slowenien
    • Spanien
    • Tschechien
    • Ungarn
    • vom Vereinigten Königreich
    • Zypern (griechischsprachiger Teil)

Nicht zum Gemeinschaftsgebiet, sondern zum Drittlandsgebiet, gehören die vom Inlandsgebiet der EG-Staaten ausgenommenen Gebiete:

Bundesrepublik Deutschland - Insel Helgoland und das Gebiet Büsingen
Dänemark - Färöer-Inseln, Grönland
Finnland - Aland Inseln
Frankreich - die überseeischen Departements
Griechenland - Berg Athos
Großbritannien - Überseegebiete
Italien - Livigno, Campione d'Italia, ital. Teil des Luganer Sees
Niederlande - Aruba, Bonaire, Curacoa, St. Moritz, Saba und Eustatius
Spanien - Ceuta, Melilla und die Kanarischen Inseln

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