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Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

§ 1b UStG

Jedermann, der ein neues Fahrzeug aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat kauft, unterliegt mit diesem Erwerb der Erwerbsbesteuerung, unabhängig davon, ob er Unternehmer oder Privatperson ist. Soweit nicht bereits eine Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften (Innergemeinschaftlicher Erwerb) erfolgt, ist durch diesen Auffangtatbestand jeder denkbare Erwerbsvorgang erfasst.

Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind (§ 1b Abs. 2 UStG)

  1. a.

    motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 KW,

  2. b.

    Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,

  3. c.

    Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 KG beträgt.

Diese Fahrzeuge sind neu, wenn ihre erste Inbetriebnahme nicht länger als drei Monate zurückliegt oder die Fahrzeuge unter a.:

  • nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben oder

  • deren Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt,

Fahrzeuge unter b.:

  • nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben,

Fahrzeuge unter c.:

  • nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sind.

Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Neufahrzeug erworben wird, ist der Zeitpunkt des Erwerbs.

Die Besteuerung erfolgt in Zusammenhang mit der Anmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle, Steuerschuldner ist derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen wird.

Hinweis:

Die Besteuerung erfolgt für Erwerber, die nicht nach allgemeinen Regeln der Besteuerung unterliegen oder außerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit ein Fahrzeug erwerben - in einem besonderen Verfahren - der sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung. Danach hat der Erwerber eine gesonderte einmalige Steuererklärung (Vordruck USt 1 B) bei dem auch für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Frist hierfür beträgt 10 Tage nach dem Tag des Erwerbs, ist also relativ knapp bemessen. Die Straßenverkehrsbehörden informieren die zuständigen Finanzämter über die bei der Zulassung bekannt gewordenen Daten bei Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes. Wird die Steuer nicht ordnungsgemäß entrichtet, kann das Fahrzeug von Amts wegen abgemeldet werden.

Für Fahrzeuge, die von Unternehmen für ihr Unternehmen erworben werden, gelten diese besonderen Verfahrensvorschriften nicht. Gleichwohl informieren auch hier die Straßenverkehrsbehörden die Finanzämter. Mit entsprechenden Rückfragen muss also auch gerechnet werden, wenn die Erwerbsbesteuerung im allgemeinen Verfahren im Rahmen der USt-Voranmeldung vorgenommen worden ist.

Wird die Lieferung von einem anderen Unternehmer, z.B. einem ausländischen Fahrzeughändler, über einen inländischen Zwischenhändler abgewickelt, der sowohl die Erwerbsbesteuerung vornimmt als auch die Lieferung an den deutschen Kunden der Umsatzsteuer unterwirft, kann von der Fahrzeugeinzelbesteuerung beim deutschen Kunden abgesehen werden, dies ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Händlers nachzuweisen.

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