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Innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferer

§ 2a UStG

Da nach § 1b UStG jeder Erwerb eines neuen Fahrzeugs der Erwerbsbesteuerung unterliegt, muss folgerichtig auch jede Lieferung eines entsprechenden Fahrzeugs umsatzsteuerlich gewürdigt werden. Soweit eine Fahrzeuglieferung durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erfolgt, ergeben sich keine Probleme. Bei Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Privatpersonen würden sich Schwierigkeiten ergeben, wenn der Lieferer nicht umsatzsteuerlich entlastet würde. Voraussetzung dafür ist, dass er wie ein Unternehmer behandelt wird.

Beispiel:

Der Privatmann P in Gelsenkirchen kauft bei seinem Autohändler ein neues Fahrzeug zum Preis von 26.000 EUR zzgl. 19 % USt = 4.940 EUR, insgesamt also für 30.940 EUR. Nach einem Monat veräußert er das Fahrzeug weiter an einen französischen Privatmann.

Der französische Erwerber muss auf den Kaufpreis in Frankreich Steuern zahlen, da er auch als Privatmann mit dem Erwerb eines neuen Fahrzeugs der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Somit wäre das Fahrzeug doppelt mit Verbrauchssteuern belastet.

Um dies zu vermeiden, wird der deutsche Veräußerer wie ein Unternehmer behandelt. Er erhält einen begrenzten Vorsteuerabzug, der ihn in die Lage versetzt, das Fahrzeug ohne wesentliche Belastung mit Steuern zu verkaufen. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden.

Der Vorsteuerabzug ist auf die Steuer begrenzt, die sich ergeben würde, wenn der Verkauf des Fahrzeugs der Umsatzsteuer unterliegt. Verkauft der P das Fahrzeug im obigen Beispiel für 23.000 EUR an den Franzosen weiter, erhält er vom Finanzamt eine Vorsteuererstattung von 19 % v. 23.000 EUR, also 4.370 EUR. Er trägt neben dem Wertverlust also nur die Steuerbelastung darauf von 570 EUR. Dieser Vorsteuerabzug ist allerdings auf die Vorsteuer begrenzt, die beim ursprünglichen Kauf im Inland angefallen ist. Würde P das Auto mit Gewinn für 31.000 EUR veräußern, erhielte er nur die gezahlten 4.160 EUR erstattet.

Das Verfahren entspricht der Behandlung "normaler" Unternehmer, der Privatmann muss eine Voranmeldung für den Monat des Verkaufs abgeben. Darin erklärt er seinen steuerfreien Umsatz (Lieferung eines PKW) und macht den darauf entfallenden Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend. Außerdem muss er nach Ende des Jahres noch eine USt-Jahreserklärung abgeben. Verzichtet wird nur auf die Abgabe einer zusammenfassenden Meldung. Eine USt-IdNr. brauchen weder Verkäufer noch Käufer, da diese Geschäfte nicht durch das Kontrollverfahren überwacht werden.

Hinweis:

Für innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen, bei denen der Abnehmer keine USt-IdNr. eines anderen EU Mitgliedstaates verwendet, ist ab dem 01.07.2010 eine neue Meldepflicht eingeführt worden.
Die Fahrzeuglieferer haben die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeuges im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert (Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung).

Außerdem hat der Verkäufer Unterlagen über den Verkauf aufzubewahren und muss in der Rechnung Angaben machen, aus denen sich ergibt, dass es sich um ein neues Fahrzeug handelt und der Verkauf steuerfrei erfolgt. Darüber hinaus verlangen die Finanzbehörden den Nachweis, dass die Erwerbsbesteuerung in einem anderen Staat erfolgt ist.

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