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Innergemeinschaftlicher Reiseverkehr

Nach Verwirklichung des Binnenmarktes unterliegt der innergemeinschaftliche Reiseverkehr grundsätzlich keinerlei Beschränkungen durch das Zoll- und Steuerrecht. Der Zollkodex gilt unmittelbar nur für den Warenverkehr über die Drittlandsgrenzen.

Die für private Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Waren unterliegen ausschließlich der Umsatzsteuer und den Verbrauchsteuern im Erwerbsland. Verwendet der Reisende die Waren jedoch im Bestimmungsland zu gewerblichen Zwecken, so gilt das sog. Bestimmungslandprinzip, d.h. die Waren sind im Bestimmungsland anzumelden und zu versteuern. Zur Abgrenzung des gewerblichen Verkehrs vom privaten Reiseverkehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen und zu bewerten. Zu den Prüfkriterien gehören u.a. die handelsrechtliche Stellung des Besitzers, die verwendete Beförderungsart sowie Art und Menge der Waren. Nur für Dänemark, Schweden und Finnland gilt eine Übergangsregelung, nach der Freimengen und Kontrollmöglichkeiten aufrecht erhalten werden können.

Durch geeignete Kontrollen wird sichergestellt, dass der freie Reiseverkehr nicht zu gewerblichen Transporten unter Umgehung der Steuerpflicht im Bestimmungsland missbraucht wird. Dagegen gelten auch beim Mitbringen von Waren für private Zwecke aus solchen Gebieten, die zwar zum Zollgebiet, nicht jedoch zum Steuergebiet der Gemeinschaft gehören, weiterhin Mengen- sowie Wertgrenzen.

Zu den Gebieten, in denen die gemeinschaftsrechtlichen Verbrauch- und Mehrwertsteuerregelungen nicht gelten, zählen die Kanarischen Inseln, die französischen überseeischen Departements sowie die britischen Kanalinseln, der Berg Athos und die Åland-Inseln. Waren, die den Mengengrenzen unterliegen und die von Reisenden in diesen Gebieten zu den dort geltenden steuerlichen Bedingungen erworben wurden, dürfen nur im Rahmen von Drittlandsfreigrenzen verbrauch- und mehrwertsteuerfrei mitgebracht werden. Die Wertgrenze für Einkäufe im innergemeinschaftlichen See- und Luftreiseverkehr ist auf 170 DM erhöht worden.

Ferner werden die Zollförmlichkeiten im innergemeinschaftlichen Flug- oder Seereiseverkehr im künftigen Binnenmarkt auf Grund der "Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten auf Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck" (ABI. EG Nr. L 374 S. 4) grundsätzlich entfallen. Die Verordnung sieht aber auch Kontrollen des Gepäcks von Reisenden im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr vor, die Flugzeuge oder Schiffe benutzen, die aus einem Drittland kommen oder die Gemeinschaft in ein Drittland verlassen.

Die Sicherheitskontrollen sowie die Kontrollen bestehender Verbote und Beschränkungen bleiben jedoch unberührt.

Die Verordnung betrifft ferner ausschließlich warenbezogene Kontrollen, nicht dagegen grenzpolizeirechtliche Personenkontrollen (Passkontrollen).

Im Übrigen wird die im Rahmen der umsatzsteuerlichen und der entsprechenden verbrauchsteuerrechtlichen Übergangsregelung über den 1. Januar 1993 hinaus bis zum 30. Juni 1999 zulässige Fortführung der Tax-Free-Verkäufe im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr keine unmittelbaren Zollkontrollen gegenüber Reisenden nach sich ziehen. Die Kommission hat sich ausdrücklich in diesem Sinne bei der Verabschiedung dieser Rechtstexte geäußert. Es werden nur die Betreiber der Tax-Free-Shops im Rahmen des sog. vendor-control-systems (Kontrolle bei der Verkaufsstelle) überprüft.

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