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Innergemeinschaftliches Verbringen

§ 1a Abs. 2 Nr. 1 UStG

Ein unternehmensinternes innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens zu einer nicht nur vorübergehenden Verwendung aus einem anderen EG-Staat zu seiner Verfügung in das Inland oder aus dem Inland zu seiner Verfügung in einen anderen EG-Staat befördert oder versendet (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 UStG). Nicht unter diese Regelung fällt das Befördern eines Gegenstandes zu einer lediglich vorübergehenden Verwendung.

Beispiel 1

Die deutsche Baufirma Tief und Hoch AG befördert einen Baukran zu ihrer Baustelle auf dem Flughafen Amsterdam. Nach Abschluss der Arbeiten wird der Baukran wieder nach Deutschland zurückgebracht.

Lösung:

Dieses unternehmensinterne Verbringen fällt nicht unter die Regelung des § 1a UStG.

Beispiel 2

Die Baufirma befördert von ihrem Lager in Deutschland Stahlträger nach Amsterdam, wo sie beim Flughafenbau verwendet werden.

Lösung:

Da die Firma Tief und Hoch AG die Stahlträger bei einer Werklieferung verwendet, die in den Niederlanden steuerpflichtig ist, gilt das Verbringen als vorübergehende Verwendung. Es liegt daher keine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 3a Abs. 1a Nr. 1 UStG vor.

Beispiel 3

Die Firma Tief und Hoch AG verbringt aus ihrer Filiale in Deutschland eine Computeranlage in ihre Filiale in Frankreich. Die Anlage soll dort installiert werden und auf Dauer für die Lagerverwaltung eingesetzt werden.

Lösung:

Da es sich hier nicht um eine vorübergehende Verwendung handelt, werden mit diesem unternehmensinternen Vorgang gleichzeitig zwei Steuertatbestände in zwei EG-Staaten bewirkt:

  1. a.

    eine innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland. Diese innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerfrei;

  2. b.

    einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb in Frankreich unterliegt dort der Umsatzsteuer. Eine ausführliche Darstellung der Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens mit Beispielen ergibt sich aus dem Schreiben des BMF, 19.11.1993 - IV C 3 - S 7100 a - 1 - V C 4, BStBl I 1993, 1004.

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