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Mindestbemessungsgrundlage

§ 10 Abs. 5 UStG

Die Mindestbemessungsgrundlage ist immer dann anzuwenden, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen an bestimmte Personenkreise zu unangemessen niedrigen Preisen erbracht werden. Durch die Vorschrift wird erreicht, dass in den Fällen, wo durch ein besonderes Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger der Preis möglicherweise zu niedrig bemessen worden ist, mindestens die Bemessungsgrundlagen nach den Vorschriften des Eigenverbrauchs anzusetzen sind und so eine Steuerumgehung vermieden wird.

Die Mindestbemessungsgrundlage ist anzusetzen bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen:

durch:

an:

a) Körperschaften:
- Personenvereinigungen i.S. des § 1 Abs.1 Nr.1 KStG
- Nichtrechtsfähige
Personen- Vereinigungen
- Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens

- Anteilseigner
- Gesellschafter
- Mitglieder
- Teilhaber oder diesen nahe stehenden Personen

b) Unternehmer (Rechtsform unerheblich)

Arbeitnehmer oder deren Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses (Arbeitsverhältnis)

c) Einzelunternehmer

nahe stehende Personen

Beispiel:

Ein Einzelunternehmer liefert an seinen Schwiegersohn ein Auto für 15.000 EUR. Dieser PKW kostet normalerweise im Ladenverkauf 30.000 EUR. Das Fahrzeug hat im Einkauf 20.000 EUR zuzüglich 3.800 EUR Umsatzsteuer gekostet.

Lösung:

Für diesen Umsatz ist die Mindestbemessungsgrundlage (= Einkaufspreis des Fahrzeugs) in Höhe von 20.000 EUR anzusetzen, die Umsatzsteuer aus diesem Umsatz beträgt 3.800 EUR. Per Saldo beträgt die Umsatzsteuer aus diesem Vorgang 0 EUR (Umsatzsteuer 3.800 EUR abzüglich Vorsteuer aus dem Einkauf 3.800 EUR).

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