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Inhaltsverzeichnis

Schadensersatz - USt

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

1. Allgemeines

Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen dem echten Schadensersatz, der mangels Leistungsaustausch nicht der Umsatzsteuer unterliegt und dem unechten Schadensersatz, bei dem die Gegenleistung ein Engelt für eine erbrachte Leistung darstellt. Es kommt nicht darauf an, wie die Beteiligten das Geschäft bezeichnen, maßgebend ist ausschließlich, ob eine Leistung und eine Gegenleistung im Leistungsaustausch erbracht werden. Eine Vielzahl von Entstehungsgründen für Schadensersatzansprüche sind im BGB geregelt (z.B. § 347 BGB, § 463 BGB, § 635 BGB).

2. Echter Schadensersatz

Schadensersatz wird vom Schädiger nicht geleistet, um eine Leistung vom Geschädigten zu erhalten, sondern um einen entstandenen Schaden auszugleichen. Es fehlt daher an der inneren Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung und stellt somit einen umsatzsteuerlich nicht relevanten Sachverhalt dar.
Häufig tritt eine Versicherung für entstandene Schäden ein (z.B. Haftpflichtversicherung). Die Zahlungen der Versicherung sind vom Zahlungsempfänger grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Zu beachten ist jedoch, dass eine Versicherung aber auch für die Verpflichtung zur Zahlung beim Leistungsempfänger eintreten kann. Diese Zahlungen sind dann beim Leistenden als Entgelt zu versteuern. Für die Beurteilung der Leistung der Versicherung ist maßgeblich, welche vertraglichen Beziehungen zu den einzelnen Beteiligten vorliegen.

Beispiel 1

Der Abnehmer A bestellt beim Lieferanten L eine Maschine. Die Gefahr des Untergangs beim Transport liegt bei A. A schließt deshalb eine Transportversicherung ab. Die Maschine wird beim Transport so beschädigt, dass sie nicht mehr brauchbar ist. Die Transportversicherung zahlt die Versicherungssumme direkt an L aus.

Lösung:

Die Versicherung erbringt gegenüber A eine echte Schadensersatzleistung. Die Zahlung an L erfolgt im abgekürzten Zahlungsweg und ist bei L zu versteuern. Da L mit der Übergabe der Maschine an den Transportunternehmer die Lieferung ausgeführt hat, ist bereits der Anspruch auf die Gegenleistung (Geldzahlung des A) entstanden. Diese Zahlungsverpflichtung wird von der Versicherung erfüllt und stellt eine echte Gegenleistung für die Lieferung der Maschine dar.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1, die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt L. Daher schließt L eine Transportversicherung ab.

Lösung:

Die Zahlung der Versicherung stellt für L einen echten Schadensersatz dar, der nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Zahlungen, die ein Unternehmer aus einer von ihm abgeschlossenen Warenkreditversicherung für ausgefallene Forderungen erhält, stellen umsatzsteuerlich einen echten Schadensersatz dar. Diese Zahlungen sind kein Entgelt für die erbrachten Lieferungen.

Schadensersatzleistungen, die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen erbracht werden, sind immer darauf zu überprüfen, ob sie die Merkmale der Gegenleistung im Leistungsaustausch erfüllen. Als echter Schadensersatz kommen insbesondere Zahlungen wegen Nichterfüllung (§ 280 BGB bzw. § 325 BGB) oder Leistungsverzug (§ 286 BGB bzw. § 326 BGB) in Betracht.

Deshalb sind Prozesszinsen, Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen, Mahnkosten, Gerichtskosten etc. vom Anspruchsberechtigten nicht zu versteuern.

Wird der Schaden durch einen Dritten im Auftrag des Schädigers beseitigt, so bleibt es im Verhältnis zum Geschädigten beim echten Schadensersatz. Zwischen dem Dritten und dem Schädiger findet ein normaler Leistungsaustausch statt.

3. Unechter Schadensersatz

Liegt bei einer als Schadensersatz bezeichneten Zahlung eine echte Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung vor, handelt es sich um ein Entgelt, das zu versteuern ist. In diesen Fällen tritt der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch gegenüber einem zivilrechtlichen Schadensersatz in den Vordergrund. Hauptsächlich kommt ein unechter Schadensersatz im Zusammenhang mit der Aufgabe von Rechten, Enteignungsverfahren oder der Beendigung von Verträgen vor. Beispielsweise stellt eine nach dem BauGB gezahlte Entschädigung für die Folgewirkungen einer Enteignung ein Entgelt für eine erbrachte Leistung dar (BFH, 10.02.1972 - V R 119/68, BStBl II 1972, 403).

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