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Steuerschuldner

Bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer, der den steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringt, Schuldner der Steuer. Da das Umsatzsteuergesetz aber auch an verschiedene andere Tatbestände eine Steuerschuld knüpft, kommen auch noch andere Personen als Steuerschuldner in Betracht bei. Hierbei sind folgende Fälle denkbar:

  • Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer in der Rechnung (§ 14 Abs. 2 UStG):
    Steuerschuldner ist in diesem Fall der Unternehmer, der die Rechnung mit der zu hohen Steuer ausgestellt hat,
    Unrichtiger Steuerausweis

  • Innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt (§ 1a UStG):
    Steuerschuldner ist in diesem Fall der Erwerber,
    Innergemeinschaftlicher Erwerb

  • Zu Unrecht als steuerfrei behandelte innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 4 UStG):
    In den Fällen, in denen die Behandlung als steuerfrei auf Grund unrichtiger Angaben des Abnehmers erfolgt ist, wird der Abnehmer zum Steuerschuldner,
    Innergemeinschaftliche Lieferungen

  • Nicht berechtigter Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 3 UStG):
    Weist jemand in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert aus, obwohl er dazu nicht berechtigt ist (z.B. ein Nichtunternehmer oder ein Kleinunternehmer), wird der Rechnungsaussteller zum Steuerschuldner für die ausgewiesene Steuer,
    Unberechtigter Steuerausweis

  • Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG):
    Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften wird der letzte Abnehmer zum Steuerschuldner für die Umsatzsteuer aus diesem Geschäft,
    Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

  • Leistungsempfänger:
    Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde das bisherige Abzugsverfahren für bestimmte Lieferungen und Leistungen abgeschafft. An diese Stelle tritt die direkte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG),
    Steuerschuldner - Leistungsempfänger

Über diese Tatbestände hinaus kann der Unternehmer u.U. für die Umsatzsteuer eines anderen Unternehmers als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, siehe Umsatzsteuerhaftung.

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