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Umsatzsteuerjahreserklärung

§ 18 Abs. 3 UStG

§ 149 Abs. 2 AO

Neben den Umsatzsteuervoranmeldungen hat der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die Abgabe hat auf den amtlichen Vordrucken zu erfolgen. Für Unternehmen, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, bleibt das Kalenderjahr für die Umsatzsteuerjahreserklärung maßgebend.

Ist die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr (z.B. wegen Änderungen durch Jahresabschlussbuchungen) abweichend von den Umsatzsteuervoranmeldungen höher berechnet worden (Nachzahlung), so ist diese Nachzahlung innerhalb eines Monats nach der Abgabe beim Finanzamt zu entrichten. Bei Erstattungen auf Grund einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist die Auszahlung von der Zustimmung durch das Finanzamt abhängig. Sie erfolgt nach der Bearbeitung der Erklärung durch das Finanzamt. Für jedes Kalenderjahr erteilt das Finanzamt eine Umsatzsteuer-abrechnung, aus der die festgesetzte Jahressteuer sowie die bisher vorangemeldeten Beträge sowie der Differenzbetrag hieraus ersichtlich sind.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist grundsätzlich bis zum 31.Mai des nächsten Jahres abzugeben. Hier besteht jedoch die Möglichkeit, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Das Finanzamt kann dann eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres gewähren.

Beispiel:

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 ist grundsätzlich bis zum 31.05.2007 abzugeben.

Auf Antrag kann die Abgabefrist bis zum 28.02.2008 verlängert werden.

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