#154753

Inhaltsverzeichnis

Umsatzsteuerjahreserklärung

§ 18 Abs. 3 UStG

§ 149 Abs. 2 AO

Neben den Umsatzsteuervoranmeldungen hat der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die Abgabe hat auf den amtlichen Vordrucken zu erfolgen. Für Unternehmen, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, bleibt das Kalenderjahr für die Umsatzsteuerjahreserklärung maßgebend.

Ist die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr (z.B. wegen Änderungen durch Jahresabschlussbuchungen) abweichend von den Umsatzsteuervoranmeldungen höher berechnet worden (Nachzahlung), so ist diese Nachzahlung innerhalb eines Monats nach der Abgabe beim Finanzamt zu entrichten. Bei Erstattungen auf Grund einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist die Auszahlung von der Zustimmung durch das Finanzamt abhängig. Sie erfolgt nach der Bearbeitung der Erklärung durch das Finanzamt. Für jedes Kalenderjahr erteilt das Finanzamt eine Umsatzsteuer-abrechnung, aus der die festgesetzte Jahressteuer sowie die bisher vorangemeldeten Beträge sowie der Differenzbetrag hieraus ersichtlich sind.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist grundsätzlich bis zum 31.Mai des nächsten Jahres abzugeben. Hier besteht jedoch die Möglichkeit, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Das Finanzamt kann dann eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres gewähren.

Beispiel:

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 ist grundsätzlich bis zum 31.05.2007 abzugeben.

Auf Antrag kann die Abgabefrist bis zum 28.02.2008 verlängert werden.

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!