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Werkleistung

§ 3 Abs. 10 UStG

Die Werkleistung ist eine Sonderform der sonstigen Leistung (Sonstige Leistungen). Der Begriff wird hauptsächlich zur Abgrenzung gegenüber der Werklieferung verwendet. Eine Werkleistung stellt ebenso wie eine Werklieferung die Be- oder Verarbeitung eines oder mehrerer Gegenstände zu einem neuen Gegenstand dar. Sie ist im Gegensatz zur Werklieferung dadurch gekennzeichnet, dass der Auftragnehmer bei der Be- oder Verarbeitung des Gegenstandes keine selbst beschafften Hauptstoffe benutzt, sondern ausschließlich mit den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien arbeitet. Die Verwendung von eigenen Hilfs- oder Betriebsstoffen sowie Zutaten durch den Auftragnehmer ist für die Annahme einer Werkleistung unschädlich.
Durch die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung sind die jeweils für die sonstige Leistung einschlägigen Regelungen hinsichtlich Ort und Zeitpunkt der Leistung, Anwendung von Steuerbefreiungen sowie des Steuersatzes einheitlich auf die gesamte Leistung anzuwenden.

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