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Inhaltsverzeichnis

Steuerbefreiungen - Psychologen

§ 4 Nr. 14 UStG

1. Allgemeines

Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Gesundheitsfachberufe können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine dem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit handelt. Ein Heilberuf wird durch die unmittelbare Arbeit am oder mit dem Patienten, also dem kranken Menschen, gekennzeichnet. Ausübung der Heilkunde liegt vor, wenn es sich um Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen handelt.

Der Begriff ärztliche Heilbehandlung ist dahin auszulegen, dass er sämtliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umfasst. Das gilt auch für Personen, die keine Ärzte sind, aber arztähnliche Leistungen erbringen. Hierzu zählen auch die psychotherapeutischen Behandlungen durch Diplompsychologen.

2. Voraussetzungen für Steuerfreiheit

Die Leistungen der Diplom-Psychologen auf dem Gebiet der Psychotherapie sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie ihre Tätigkeit auf Grund einer Zuweisung der Patienten durch einen Arzt und unter dessen Verantwortung ausüben.

3. Supervisionsleistungen

Nicht befreit sind Leistungen, die sich nicht als heilberufliche Tätigkeiten qualifizieren lassen, auch wenn sie eine bestimmte heil- oder heilhilfsberufliche Ausbildung voraussetzen. Maßgebend ist daher das Ziel einer ärztlichen oder arztähnlichen Leistung. Wird eine solche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung der Gesundheit ist, findet die Befreiungsvorschrift keine Anwendung.

Dass die betreffende Leistung von einer Person erbracht wird, die die für Heilbehandlungen erforderlichen beruflichen Voraussetzungen erfüllt, und dass sie sich derselben Methoden bedient, reicht für das Vorliegen einer Heilbehandlung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die mit einem anderen Hauptzweck vorgenommene Tätigkeit zugleich auch zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beitragen kann.

Supervisionen können auch dazu führen, dass frühzeitig pathologische Entwicklungen bei den teilnehmenden Psychotherapeuten und anderen Personen erkannt und dann behandelt werden können.

Ist Zweck der Supervisionsleistungen im eigentlichen Sinn eine ständige professionelle Begleitung im Sinne einer Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit der bei diversen Einrichtungen angestellten Therapeuten, steht nicht der Schutz der Gesundheit der Teilnehmer im Vordergrund.

Vielmehr dienen solche Supervisionen in der Hauptsache der Professionalisierung und der Bewältigung spezifischer Probleme der therapeutischen Arbeit der Mitarbeiter der Organisationen. Danach ist die Begleitung und Optimierung der therapeutischen Arbeit der Teilnehmer bei den Supervisionen ein wesentliches Ziel und schließt daher die Beurteilung als Heilbehandlung aus. Daher fallen solche Leistungen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG, vgl BFH 30.06.2005 - V R 1/02, BStBl II 2005, 675.

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