Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

#2219

Inhaltsverzeichnis

Arbeitsmittel

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer für Arbeitsmittel kann der Arbeitnehmer im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen, wenn die einzelnen Arbeitsmittel 800,– € (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 800,– €, ist das Arbeitsmittel abzuschreiben. Dabei kann nur der jährliche Abschreibungsbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Erwerben Selbstständige und Gewerbetreibende Arbeitsmittel, so gelten besondere Abschreibungsregeln (siehe »Abschreibung«).

Bei einer entgeltlichen Veräußerung des Arbeitsmittels ist der Veräußerungserlös bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.

Zu den Arbeitsmitteln gehören zum Beispiel: Telefon, Telefax, Anrufbeantworter, Computer und Zubehörteile, Taschenrechner, Einrichtungsgegenstände für das häusliche Arbeitszimmer (z.B. Schreibtisch, Stühle, Schränke, Regale, Lampen, Papierkorb, Pinnwand, Uhr), Fachliteratur, Diktiergeräte, Berufskleidung.

Auch Gegenstände, die zuvor ausschließlich privat genutzt wurden, können als Arbeitsmittel anerkannt werden. Die Überführung in den beruflichen Bereich sollte per Beleg dokumentiert werden. Hierbei ist der Restbuchwert (Anschaffungskosten minus Abschreibung) zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung zu ermitteln und als Werbungskosten anzusetzen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 9.12 LStR

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands




Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.





Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin