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Computer

Nutzt der Arbeitnehmer seinen Personal-Computer (PC) für betriebliche Zwecke, so kann er entstandene Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit absetzen. Eine berufliche Nutzung wird im Allgemeinen anerkannt, wenn einige der nachfolgenden Sachverhalte gegeben sind:

  • der private PC zum PC am Arbeitsplatz kompatibel ist,

  • der Arbeitnehmer privat einen Laptop einsetzt,

  • die Arbeitsergebnisse im Betrieb genutzt oder weiterverarbeitet werden,

  • berufsspezifische Programme eingesetzt werden oder

  • der Arbeitnehmer auch am Arbeitsplatz mit einem PC arbeitet.

Anschaffungskosten für Hardware (PC, Drucker, Monitor), die unter 800,– € (ohne Mehrwertsteuer; mit Mehrwertsteuer: 952,– €) liegen, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und können im Jahr ihrer Anschaffung vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Liegen die Anschaffungskosten über diesem Betrag, gilt eine dreijährige Nutzungsdauer. Der neu angeschaffte PC kann dann jährlich mit 33,3 % abgeschrieben werden. Ausgaben für die Software sind unabhängig vom Preis sofort abzugsfähig. Die Kosten für die Hard- und Software müssen entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil aufgeteilt werden.

Erwirbt ein Betrieb einen PC und Peripheriegeräte, so gehört die Hardware zum Anlagevermögen. Sie ist zu bilanzieren und jährlich abzuschreiben. Kosten für Software, Schulung und Wartung sind hingegen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Kosten für einen privat angeschafften häuslichen PC sind im vollen Umfang Werbungskosten, wenn der PC nur zu max. 10 % privat genutzt wird. Der private Nutzungsanteil muss nicht herausgerechnet werden (BFH-Urteil vom 19.02.2004, Aktenzeichen: VI R 135/01). Günstig ist, für den Nachweis der beruflichen Nutzung der eigenen PC-Anlage ein »Fahrtenbuch« zu führen. Darin sollte Zeit und Umfang der beruflichen Nutzung sowie die konkrete Tätigkeit notiert werden. So kann dem Finanzamt nachgewiesen werden, wann, wofür und in welchem Umfang der eigene PC für betriebliche Zwecke genutzt wurde.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 09.02.2004, VI R 135/01

R 9.12 LStR

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