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Betreuer

§ 15 EStG

1. Allgemeines

Die Aufwendungen einer kranken/behinderten Person für die Bestellung eines Betreuers können als außergewöhnliche Belastungen neben einem Behinderten-Pauschbetrag anerkannt werden. Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Betreuer / Vormund stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar (BFH, 14.09.1999 - III R 39/97, BStBl II 2000, 69). Die Aufwendungen des Betreuers selbst sind mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung (FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2008 - 13 K 9072/05 B).

2. Einkunftsart

Betreuer üben eine sonstige vermögensverwaltende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus (BFH, 17.10.2012 - VIII R 57/09).

3. Steuerbefreiung

2007 bis 2010 konnten nebenberuflich tätige, ehrenamtliche Betreuer nach Verwaltungsmeinung den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG von bis zu 500 EUR im Kalenderjahr in Anspruch nehmen, weil sie wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln (vgl. BMF-Schreiben vom 25.11.2008 - IV C 4 - S 2121/07/0010, Tz. 3 ).

Durch die Einführung einer speziellen Steuerbefreiungsvorschrift in dem neuen § 3 Nr. 26b EStG ab dem VZ 2011 (§ 52 Abs. 4b Satz 2 EStG) bleibt für ehrenamtliche Vormünder i.S. der §§ 1793 ff BGB, ehrenamtliche rechtliche Betreuer i. S. der §§ 1896 ff BGB und ehrenamtliche Pfleger i.S. der §§ 1909 ff BGB eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB - zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter gem. § 3 Nr. 26 EStG bis zu einem Betrag i.H.v. 2.100 EUR im Jahr steuerfrei. Zusätzlich Anspruch auf den Ehrenamtspauschbetrag von 500 EUR (§ 3 Nr. 26a Satz 2 EStG) besteht insoweit nicht.

Der BFH sieht die Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Betreuers (sogar) nach § 1835a BGB - zumindest für die Jahre vor 2011 - als (insgesamt) gem. § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei an (BFH, 17.10.2012 - VIII R 57/09).

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