Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

#2618

Inhaltsverzeichnis

Säumniszuschlag

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag zu zahlen. Das gleiche gilt für zurück zu zahlende Steuervergütungen (§ 240 AO). Seit 2020 werden alle Zuschläge (Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag) automatisiert festgesetzt.

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 1 % des auf den nächsten durch 50,– € teilbaren abgerundeten Steuerbetrags.

Eine Säumnis tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Kommt es zu einer Änderung der bereits festgesetzten Steuer oder der angemeldeten Steuer, bleiben die bis dahin entstandenen Säumniszuschläge bestehen.

Beträgt die Säumnis maximal drei Tage, wird kein Säumniszuschlag erhoben (Zahlungsschonfrist).

Kommt es zur nachträglichen Anrechnung von Lohn- oder Körperschaftsteuer, entsteht kein Säumniszuschlag. Auch bei steuerlichen Nebenleistungen entsteht kein Säumniszuschlag. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören:

  • Aussetzungszinsen;

  • Hinterziehungszinsen;

  • Nachforderungszinsen;

  • Stundungszinsen;

  • Verspätungszuschläge;

  • Zwangsgelder.

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands




Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.





Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin