Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#2702

Inhaltsverzeichnis

Telefonkosten

Private Telefonkosten können bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Alternativ ist eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber möglich.

Der berufliche Nutzungsanteil ist nachzuweisen. Werden die beruflich bedingten Telefonkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachgewiesen, kann der so ermittelte beruflichen Kostenanteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zu Grunde gelegt werden. Beim Einzelnachweis werden folgende Angaben verlangt: Tag des Gespräches, Gesprächsteilnehmer, Zielort, Gesprächsgebühren oder Dauer des Gesprächs. Ohne Einzelnachweis werden pauschal 20 % jedoch höchsten 20,– € im Monat als Werbungskosten anerkannt.

Zu den Telefonkosten gehören die Gesprächskosten, Grundgebühren, Gerätekosten und die Anschlussgebühren. Diese Kosten können beim Werbungskostenabzug berücksichtigt werden.

Bei einer Kostenerstattung durch den Arbeitgeber sind lediglich die Gesprächsgebühren berücksichtigungsfähig. Anders liegt der Sachverhalt, wenn der Arbeitgeber einen Zweitanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers einrichten lässt und eine private Nutzung dieses Anschlusses ausdrücklich untersagt wird. In diesem Fall kann der Arbeitgeber alle Kosten für den Zweitanschluss steuerfrei dem Arbeitnehmer erstatten. Nutzt der Arbeitnehmer das betriebliche Telefon für Privatgespräche, so ist der daraus erzielte Vorteil in unbeschränkter Höhe steuerfrei.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 3.50 LStR

R 19.3 LStR

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin