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Unterhaltshöchstbetrag

Unterhaltsaufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Entstehen einem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen gegenüber einer Person, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, so kann er die entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z.B. Sozialleistungen) mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

Auf Antrag können die Aufwendungen ab 1.1.2020 bis zu einem Betrag von 9.408,– € (2019: 9.168,– €) jährlich abgesetzt werden. Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die der Unterhaltszahlende an den oder für den Unterhaltsempfänger zahlt und die bei ihm noch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind.

Der Unterhaltshöchstbetrag ermäßigt sich um je ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Unterhalt gezahlt worden war.

Zahlt der Steuerpflichtige an mehrere unterhaltsberechtigte Personen Unterhalt, ist ihm für jede unterhaltene Person der Unterhaltshöchstbetrag zu gewähren. Erhält der Unterhaltene von mehreren Personen Unterhalt, ist der Unterhaltshöchstbetrag auf die einzelnen Personen entsprechend ihres prozentualen Anteils an dem insgesamt gezahlten Unterhalt aufzuteilen.

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