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Werbungskosten-Pauschbetrag

Grundsätzlich können Werbungskosten pauschal mit dem Pauschbetrag oder per Einzelnachweis der Kosten berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag, der von den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zum Abzug gebracht werden kann. Er beträgt gemäß § 9a Einkommensteuergesetz 1.000,– €.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der immer in voller Höhe zum Ansatz kommen kann, wenn im Jahr Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt wurden. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer nur für wenige Tage im Jahr oder das gesamte Jahr berufstätig war.

Versorgungsempfänger können einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,– € jährlich nutzen. Zudem wird Versorgungsempfängern ein Versorgungsfreibetrag von 504,– € (2016) gewährt.

Beschränkt Steuerpflichtige können die Werbungskosten-Pauschbeträge nicht nutzen.

Es sollte immer geprüft werden, ob bei einem Einzelnachweis der Werbungskosten der Pauschbetrag überschritten wird. Ist dies der Fall, sollten Werbungskosten im Einzelnen per Beleg nachgewiesen werden.

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