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Steuerstrafverfahren - Einleitung

§ 397 AO

Das Steuerstrafverfahren beginnt mit der Einleitung des Strafverfahrens. Sobald die Finanzbehörde i.S.d. § 6 AO, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat vorzugehen, ist das Strafverfahren eingeleitet.

Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens steht zu Beginn des Ermittlungsverfahrens der für die Ermittlung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstelle sowie der Steuerfahndung. Sie ist somit die erste Maßnahme zur Aufklärung des Verdachts einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit. Mit der Einleitung erfolgt eine notwendige Abgrenzung zum Besteuerungsverfahren, da die Mitwirkungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten des Steuerpflichtigen im Steuerstrafverfahren eine Beeinträchtigung erfahren. Gem. § 393 Abs. 1 AO richten sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im Besteuerungs- und Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Zwangsmittel i.S.d. § 328 AO sind jedoch im Besteuerungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen dann unzulässig, wenn er dadurch gezwungen werden würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Insofern dient die Einleitung des Steuerstrafverfahrens auch dem Schutz des Steuerpflichtigen. Siehe hierzu Beschuldigter - Mitwirkung.

Nach dem sog. Legalitätsgrundsatz aus § 152 Abs. 2 StPO ist die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt ohne Beachtung des Ansehens der Person. Das Legalitätsprinzip ist Ausfluss des Rechtstaatsgedankens vom Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Legalitätsgrundsatz stellt somit eine Rechtspflicht zur Strafverfolgung dar. Verletzt ein Bediensteter der Strafverfolgungsbehörde diesen Grundsatz, so sind eventuell die Voraussetzungen für eine Strafvereitelung im Amt gem. §§ 258, 258a StGB zu prüfen. In der Praxis wird dieser Straftatbestand aber aufgrund des nachzuweisenden Vorsatzes bei dieser Verletzung kaum zum tragen kommen.

Vom Legalitätsgrundsatz kann lediglich aufgrund des sog. Opportunitätsprinzips abgewichen werden. Die §§ 153 ff. StPO und § 398 AO enthalten bestimmte Einstellungsgründe, wonach von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann.

Beachte:
Im Bußgeldverfahren gilt ausschließlich das Opportunitätsprinzip. Die Finanzbehörden verfolgen somit die Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG). Kommt es einmal vor, dass eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit zusammentreffen, so gilt der Subsidiaritätsgrundsatz. In diesen Fällen kommt allein das Strafgesetz zur Anwendung.

Der Legalitätsgrundsatz steht unter einem Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, wie z.B. der Strafverfolgungsverjährung gem. §§ 78 ff. StGB oder einem anderen gesetzlichen Verfolgungshindernis (Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO, Immunität von Mitgliedern eines Gesetzgebungsorgans, Verfolgungsverbot gem. § 393 Abs. 2 AO etc.). In diesen Fällen können die Strafverfolgungsorgane von einer Einleitung absehen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit seinem Verbot des Übermaßes staatlichen Handelns hingegen berührt das Legalitätsprinzip nicht. Schwere Nachteile, die das Strafverfahren bzw. das Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten mit sich bringt, dürfen nicht dazu führen, dass von einer Einleitung überhaupt abgesehen wird. In der Praxis führt diese Güterabwägung schon mal öfter dazu, dass der tatsächliche Beginn der Ermittlungen nach hinten geschoben wird. Das kann schon mal aus kriminaltaktischen Gründen der Fall sein, darf sich aber nicht so lange hinausschieben, bis eine Strafverfolgungsverjährung i.S.d. §§ 78 ff. StGB eingetreten ist. Die Strafverfolgungsorgane sind demgegenüber auch aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, behebbare Verfolgungshindernisse zu beseitigen.

Für die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Einleitung des Steuerstrafverfahrens. Vielmehr wird die Einleitung durch die Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat vorzugehen, bereits vorgenommen. Die Einleitung ist somit die gesetzliche Folge der Vornahme einer Ermittlungsmaßnahme. Sie stellt insbesondere keinen nach § 347 Abs.1 Nr.1 AO anfechtbaren Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO dar, sondern sie ist vielmehr eine strafprozessuale Verfahrenshandlung. Eine Einleitung kann nicht rückgängig gemacht werden oder rückwirkend entfallen. Die Annahme des Tatverdachts ist auf den Zeitpunkt der Verdachtsprüfung bezogen. Wird daraufhin eine Maßnahme mit Einleitungswirkung getroffen, so ist im Ermittlungsverfahren die vorgeworfene Tat fortlaufend vorläufig dahingehend zu bewerten, ob ein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 170 Abs.1 StPO gegeben ist, der genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gibt, oder ob das Verfahren bei einem nicht genügenden Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist.

Für die Einleitung ist die Kenntnis des Vorsatzes keine Voraussetzung. Im Ermittlungsverfahren wird die schuldhafte Verwirklichung des Straftatbestandes ermittelt und im Ermittlungsergebnis entsprechend gewürdigt.

Der Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist von besonderer Bedeutung für:

  • die Rechtsstellung des betroffenen Steuerpflichtigen bzw. Verantwortlichen;

  • die Berechnung der Strafverfolgungsverjährung;

  • das Besteuerungsverfahren.

Zu den Rechtsfolgen der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens siehe Steuerstrafverfahren - Einleitung - Rechtsfolgen.

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