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Gewerbesteuervorauszahlungen 2008

§ 19 Abs. 3 Satz 5 GewStG

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wird u.a. der Gewerbesteuermessbetrag von 5 % auf 3,5 % des Gewerbeertrags gesenkt. Daneben wirken sich u.a. gewinnerhöhende Maßnahmen im Einkommensteuergesetz (wie z.B. § 4 Absatz 5b EStG (Abschaffung des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe, Einschränkungen des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen nach § 4h EStG, § 8a KStG), die Einschränkung der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG), im Gewerbesteuergesetz (Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG) und im Körperschaftsteuergesetz (wie z.B. § 8c KStG - Untergang des Verlustabzugs nach § 10d EStG) auf den Gewerbeertrag aus. Mit der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 5 GewStG soll sichergestellt werden, dass bei einer erstmaligen Festsetzung bzw. einer Anpassung des Messbetrags für Vorauszahlungszwecke die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz berücksichtigt werden, d.h. der Steuerpflichtige muss ggf. auch Sachverhalte erklären, die unter die Gegenfinanzierungsmaßnahmen zur Finanzierung der Tarifabsenkungen fallen. Eine entsprechende Regelung für die Anpassung der Körperschaftsteuervorauszahlungen enthält § 31 Abs. 1 KStG, da der Körperschaftsteuersatz auf 15 % gesenkt wurde.

Praxistipp:

Die Finanzverwaltung hat für die Ermittlung des voraussichtlichen Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke genauso wie für die Ermittlung des voraussichtlichen körperschaftsteuerlichen Einkommens einen amtlichen Vordruck erstellt, auf dem die entsprechenden Angaben zu machen sind, um möglichst zutreffende Vorauszahlungen festzusetzen.

Praxistipp:

Das Einkommensteuergesetz enthält keine entsprechende Vorschrift. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Finanzämter auch hier - ggf. durch Rückfrage beim Steuerpflichtigen - die ab 2008 geltenden Gegenfinanzierungsmaßnahmen ebenfalls berücksichtigen.

Zeitlicher Anwendungsbereich: Die Regelung ist nach § 39 Abs. 9b GewStG erstmals anzuwenden bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke für den Erhebungszeitraum 2008.

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