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Selbstanzeige - Teilnehmer

§ 371 AO

Neben dem Täter, Mittäter oder Nebentäter einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO, einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO sowie in den Fällen des Versuchs der vorgenannten Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 2 AO kann auch der

  • Anstifter im Sinne des § 26 StGB und der

  • Gehilfe im Sinne des § 27 StGB

im Rahmen seiner Teilnahmehandlung als Teilnehmer an einer Steuerstraftat Anzeigenerstatter einer Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO sein.

Von praktischer Bedeutung dürfte dabei jedoch nur die Beihilfe sein. Gemäß § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

Als Anzeigenerstatter hat der zur Tat eines anderen Beihilfe Leistende seinen Tatbeitrag nach Art und Weise der Tathandlung des Anderen sowie nach Art und bestenfalls auch Umfang der verkürzten Steuerbeträge anzugeben. Hierdurch muss die Finanzbehörde grundsätzlich in die Lage versetzt werden, ohne schwierige, langfristige Ermittlungen den Sachverhalt aufklären und den ursprünglichen Steuerbescheid berichtigen bzw. zutreffende Steuerbescheide erlassen zu können. Der zur Tat eines anderen Beihilfe Leistende kann jedoch nur die Angaben berichtigen, ergänzen oder nachholen, von denen er im Rahmen seines Tatbeitrags zur Steuerverkürzung des Steuerhinterziehers Kenntnis hat.

Allein der Hinweis auf die Unrichtigkeit bestimmter Steuererklärungen eines Dritten führt beim Gehilfen bereits zur Wirksamkeit der Selbstanzeige. Es hat insbesondere die Art und Weise seiner Mitwirkung an der Tat darzustellen. Auch der Bankmitarbeiter, der im Zusammenhang mit anonymisierten Vermögenstransfers ins Ausland Beihilfe zur Steuerverkürzung begangen hat, kann als Teilnehmer der Straftat der Kapitalanleger Selbstanzeige erstatten. Die Tatsache, dass die Haupttat in Form der Abgabe entsprechender Einkommensteuererklärungen, in denen die ausländischen Kapitalerträge nicht oder nur unvollständig erklärt werden, zum Zeitpunkt des Vermögenstransfers noch nicht begangen war, ist bei der Strafzumessung im Sinne des § 46 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die näheren steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dem Kundenberater der Bank nicht bekannt sind. Bei vollständiger Offenbarung des eigenen Tatbeitrags durch den Bankmitarbeiter, dürfte eine wirksame Selbstanzeige somit zu bejahen sein.

Gemäß § 71 AOhaftet sowohl derjenige, der eine Steuerhinterziehung begeht, als auch derjenige, der an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern und für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.

Beachte:

Die Regelung des § 371 Abs. 3 AO über die Nachentrichtung der hinterzogenen Steuerbeträge in den Fällen, in denen die Steuerverkürzung bereits eingetreten ist, findet für den Gehilfen einer Steuerstraftat insofern keine Anwendung, da zu seinen Gunsten keine Steuern verkürzt worden sind. Die Straffreiheit des Gehilfen ist auch nicht von der tatsächlichen Nachentrichtung/Zahlung der verkürzten Steuerbeträge durch den/die Haupttäter abhängig.

Hinweis:

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO kommt lediglich dem Personenkreis zugute, der alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 371 AO auch in seiner Person erfüllt (BGH, 24.10.1984 - 3 StR 315/84, StV 1985, 325). Liegen bei einer Steuerhinterziehungstat mehrere Tatbeteiligte und/oder Teilnehmer vor, so sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 371 AO zum einen für jede Person gesondert möglich und zum anderen auch gesondert zu prüfen. Es kann also durchaus vorkommen, dass die eine Person Straffreiheit für eine Tat erlangt, die andere jedoch (noch) nicht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Selbstanzeige des einen Tatbeteiligten Sperrwirkung für den anderen Tatbeteiligten entfalten kann. Die Selbstanzeige des einen Tatbeteiligten kann somit grundsätzlich nicht als Selbstanzeige des/der anderen Tatbeteiligten ausgelegt werden. Bei der Erstattung von Selbstanzeigen durch mehrere Tatbeteiligte ist die Vorgehensweise entscheidend.

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