Erbschaftsteuerreform - Lebensversicherungen
§ 12 Abs. 4 BewG
Noch nicht fällige Lebens-, Kapital oder Rentenversicherungen werden nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz mit dem aktuellen Rückkaufswert angesetzt. Zuvor erfolgte der Ansatz mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bzw. ersatzweise mit dem niedrigeren Rückkaufswert.
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