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Berufseinsteiger-Bonus

Im Rahmen der privaten Altersvorsorge (Riester-Förderung) wurde ab 2008 ein sog. Riester-Berufseinsteiger-Bonus in Höhe von 200 EUR eingeführt, um gerade jungen Anspruchsberechtigten einen Anreiz zum frühzeitigen Beginn des Aufbaus einer Altersvorsorge zu geben. Der Bonus steht Sparern einmalig zu, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Riester-Vertrag abschließen. Damit wird eine einmalige Erhöhung auch für Altverträge gewährt, wenn zu Beginn des Beitragsjahres 2008 die Altersgrenze unterschritten ist.

Praxistipp:

Mit dem Berufseinsteiger-Bonus begünstigt sind alle am 01.01.1983 und später Geborenen.

Beispiel:

Tochter Christine ist am 29.07.1983 und Tochter Maren am 11.09.1984 geboren. Der Sohn Stefan ist am 24.12.1982 geboren. Alle drei Kinder sind berufstätig und hatten im Dezember 2005 auf Initiative ihrer Eltern einen Riester-Vertrag abgeschlossen. Beide Töchter erhalten für 2008 den Berufseinsteiger-Bonus. Für den Sohn besteht keine Anspruchsberechtigung, weil er die Altersgrenze von 25 Jahren zum 01.01.2008 bereits überschritten hat.

Im Rahmen der Günstigerprüfung berücksichtigt das Finanzamt den neuen Berufseinsteiger-Bonus nicht (§ 10a Abs. 1 Satz 4 EStG / § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG).
Die Zulage inkl. des Erhöhungsbetrags wird gekürzt, wenn der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht geleistet wurde. Eigentlich wird dabei der einem Sparer zustehende Zulagenanspruch als eigener Aufwand mit angerechnet. Bei der Ermittlung des Zulageanspruchs im Rahmen des beim Finanzamt zu beantragenden Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG wird der Berufseinsteigerbonus nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass er auch nicht bei der Mindesteigenbeitragsberechnung angesetzt wird.

Beispiel:

Der unmittelbar Zulageberechtigte hat 2008 sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für seinen in 2007 abgeschlossenen Riester-Vertrag beantragt er sowohl die Zulage als auch den Sonderausgabenabzug. Beitragspflichtige Vorjahreseinnahmen 14.946 EUR; geleistete Altersvorsorgebeiträge = 66 EUR. Berechnung der abzugsfähigen Sonderausgaben: Beitragspflichtige Einnahmen 14.946 EUR hiervon 4 %, max. 2.100 EUR = 597,84 EUR abzüglich Grundzulage (ohne Erhöhungsbetrag) 154 EUR ergibt per Saldo = 443,80 EUR als erforderlicher Mindesteigenbeitrag. Tatsächlich geleistet waren 66 EUR. Hinzugerechnet wird der gekürzte Zulagenanspruch ohne Erhöhungsanspruch (66 EUR : 443,80 EUR x 100 = 14,87 % von 154 EUR ) 23 EUR. Insgesamt als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind die gezahlten 66 EUR zuzüglich des (gekürzten) Zulagenanspruchs von 23 EUR = 89 EUR.
Eigentliche Zulagenberechnung aus: Beitragspflichtige Einnahmen 14.946 EUR hiervon 4 %, max. 2.100 EUR = 597,84 EUR abzüglich Grundzulage 154 EUR zuzüglich Erhöhungsbetrag 200 EUR ergibt per Saldo = 243,80 EUR als erforderlicher Mindesteigenbeitrag. Tatsächlich geleistet waren 66 EUR. Die Zulage ist zu kürzen, weil der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht geleistet wurde (66 EUR : 243,84 EUR x 100 = 27,01 %). Die Zulage beträgt demnach: Grundzulage 154 EUR x 27,01 % = 41,60 EUR zuzüglich Erhöhungsbetrag 200,00 EUR x 27,01 %= 54,02 EUR, insgesamt gerundet = 96 EUR.

Riester- Förderung - Überblick

Z u l a g e n:

Veranlagungszeitraum

Grundzulage

Kinderzulage

ab 2008

154 Euro*

185 Euro**

* zzgl. ggf. Berufseinsteiger-Bonus einmalig 200 EUR
** für ab 2008 geborene Kinder = 300 EUR!

Hinweis:

Einzelheiten zum Berufseinsteiger-Bonus sind dem Schreiben des BMF, 31.03.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041- IV C 5 - S 2333/07/0003.

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