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Kinderbetreuungszuschlag
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Als Ergebnis der Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bleibt der nach § 14b Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind gezahlte Kinderbetreuungszuschlag bei der bis 2011 erforderlichen Ermittlung der Einkünfte- und Bezüge des/der Auszubildenden i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG außer Ansatz. Er ist insbesondere nicht als Bezug des volljährigen Kindes anzusetzen.
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