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Krankengeld

§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchts. b EStG

Das Krankengeld ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG.

Durch den sog. Progressionsvorbehalt wird das dem Grunde nach steuerfreie Krankengeld dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der somit ermittelte höhere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewandt. Durch diese Vorgehensweise wird vermieden, dass Versicherte, die Krankengeld bezogen haben, einen geringeren Steuersatz haben als Versicherte, die kein Krankengeld bezogen haben.

Die Krankenkasse haben Bescheinigungspflichten, die in Zukunft durch einen Datenaustausch mit den Finanzämtern ersetzt werden.

Die Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt, welches ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, ist nach dem BFH-Urteil vom 26.11.2008 - X R 53/06, BStBl II 2009, 376, (ebenfalls) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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