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Kammerbeiträge

§ 19 EStG

§ 38 EStG

In seinem Urteil vom 17.01.2008 - VI R 26/06, BStBl. II 2008, 378, hat der BFH die von einer (insoweit wegen Lohnsteuer in Haftung genommenen) Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) übernommenen Pflichtkammerbeiträge für ihre angestellten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Geschäftsführer als Arbeitslohn angesehen. Die GmbH wurde im vorliegenden Fall wegen Lohnsteuer in Haftung genommen. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Pflichtmitgliedschaft, die unabhängig davon bestehe, ob der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater nach der Bestellung selbstständig oder als Angestellter tätig werde, schließe die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die Berufskammern einschließe (§ 61 Abs. 1 WPO; § 79 Abs. 1 StBerG). Die Mitgliedschaft in der Berufskammer sei unabdingbar für die Ausübung des Berufs. Die Zahlung der Kammerbeiträge durch den Arbeitgeber liege damit in besonderer Weise im eigenen Interesse des Arbeitnehmers.

Dies gelte auch für angestellte Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Zwar sei Voraussetzung für die Anerkennung einer solchen Gesellschaft, dass die Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführer oder die persönlichen Gesellschafter als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zugelassen sind (§ 28 Abs. 1 WPO; § 50 Abs. 1 StBerG). Bei Doppelgesellschaften mit beschränkter Haftung müssten deren Geschäftsführer sogar über eine Doppelqualifikation als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verfügen. Das in diesen Fällen vorliegende betriebliche Interesse an der Kammermitgliedschaft eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters und der damit verbundenen Zahlung der Beiträge überlagere jedoch nicht das persönliche Interesse des Angestellten. Die Zwangsmitgliedschaft in den Berufskammern sei zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Geschäftsführer und damit für die Berufsausübung (der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) als solches.

Die Steuerpflicht gilt auch für die Übernahme von Beiträgen zur Anwaltskammer (BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08, BStBl. II 2009, 462).

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