Arbeitslosenversicherung
§ 10 EStG
1. Allgemeines
Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind. Auch arbeitsunfähige Arbeitnehmer zahlen Beiträge (Beiträge aus Entgeltersatzleistungen), wenn sie unmittelbar vor Leistungsbeginn in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
Sowohl die (Arbeitnehmer-)Beiträge für die gesetzliche Versicherung gegen Arbeitslosigkeit als auch etwaige Beiträge für eine freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit sind als Sonderausgaben gem. § 10 EStG begünstigt. Die gezahlten Beträge sind in der Anlage Vorsorgeaufwand zur Einkommensteuererklärung zu erfassen.
Die Beiträge sind im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zusammen mit Beiträgen z.B. an eine Unfallversicherung oder eine Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EUR begünstigt. Ab 2010 erhöht sich dieser Betrag auf 1.900 EUR. Bei Selbstständigen steigert sich der Höchstbetrag ab 2010 von 2.400 EUR auf 2.800 EUR, vgl. hierzu das Stichwort Sonderausgaben 2010.
2. Rechtsbehelfe
In der Praxis werden vermehrt Einsprüche eingelegt, in denen sich der Einspruchsführer gegen die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung wendet (§ 10 Abs. 3 EStG) und die Berücksichtigung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts beantragt (§ 32b EStG). Der BFH hat jedoch entschieden, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in voller Höhe oder zumindest im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (BFH, 16.11.2011 - X R 15/09). Gegen die BFH-Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, Az: 2 BvR 598/12.
Praxistipp:
Weitere Musterverfahren sind bei Finanzgerichten anhängig: 10 K 100/12 beim Niedersächsischen FG; 9 K 242/12 beim FG Baden-Württemberg.