Park and Ride
§ 9 EStG
Ein Arbeitnehmer kann für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 2011 die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht (BFH, 11.05.2005 - VI R 40/04, BStBl. II 2005, 712).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September (an 165 Tagen) für die Fahrt zur 90 km entfernten Arbeitsstätte und zurück den eigenen Pkw. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Bus (Kosten 3 x 70 EUR = 210 EUR).
Lösung:
Januar bis September: Entfernungspauschale 165 x 90 km x 0,30 EUR = 4.455 EUR
Oktober bis Dezember:
a) Entfernungspauschale: 55 x 5 km x 0,30 EUR = 83 EUR
b) Tatsächliche Kosten = 210 EUR
Entfernungspauschale insgesamt = 4.665 EUR
Neben den die Entfernungspauschale für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln absolvierte Teilstrecke übersteigenden tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel kann zusätzlich auch die Entfernungspauschale angesetzt werden: D.h. innerhalb eines Tages kann für einen Teil die Entfernungspauschale angesetzt werden, für den anderen Teil die tatsächlichen Kosten (z.B. Monatskarte Bus, Bahn). Die Rechtsprechung ist hier insoweit erweitert worden, als dass die Günstigerprüfung auch für Teilstrecken gilt (BFH, 26.03.2009 - VI R 25/08).
Beispiel:
Die Entfernung zur Arbeit beträgt 28 km. Arbeitnehmer fährt täglich zunächst 25 km mit dem Pkw zu einem Park and Ride-Parkplatz und von dort mit dem örtlichen Nahverkehr weiter zur Arbeitsstätte. Die Monatskarte kostet 44 EUR.
Lösung 1: 230 Tage x 28 km x 0,30 EUR (Entfernungspauschale) = 1.932 EUR
Lösung 2: 230 Tage x 25 km x 0,30 EUR (Entfernungspauschale) = 1.725 EUR
+ 12 x 44 EUR (tatsächliche Kosten) 528 EUR
Summe 2.253 EUR
Lösung: Es können 2.253 EUR berücksichtigt werden (vgl .a. BMF, 31.08.2009 - IV C 5 - S 2351/09/10002).
Ab 2012 lässt der Gesetzgeber nur noch eine Jahresvergleichsberechnung zu. In dem obigen Park and Ride-Beispiel werden daher für 2012 nur 1.932 EUR als Entfernungspauschale berücksichtigt, da dieser Wert mit dem Jahreswert der tatsächlichen Kosten (= 528 EUR) verglichen wird (BMF, 03.01.2013 - IV C 5 - S 2351/09/10002).
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