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Inhaltsverzeichnis

Steuerbefreiungen - Postleistungen

§ 4 Nr. 11b UStG

1. Allgemeines

Bisher sind nach § 4 Nr 11b UStG die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG von der Umsatzsteuer befreit.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wird die Vorschrift des UStG wegen der Liberalisierung des Postwesens und Vorgaben der EU in diesem Bereich für Leistungen ab dem 01.07.2010 angepasst. Hierdurch wird das bisherige Steuerprivileg der Deutschen Post AG abgeschafft.

Durch die Gesetzesänderung wird die Steuerbefreiung entsprechend der MwStSystRL unter Berücksichtigung der Auslegung durch das EuGHUrteil vom 23. 04.2009 - Rs. C-357/07 (TNT Post UK) - ausgestaltet.

2. Neuregelung

Von der Umsatzsteuer befreit sind nunmehr nur Post-Universaldienstleistungen, mit denen - durch einen oder mehrere Unternehmer - eine Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt wird. Den Nutzern muss ein Universaldienst zur Verfügung stehen, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Kunden bietet. Dies ist bei Briefen grundsätzlich das nach § 19 PostG genehmigte Entgelt; bei postalischen Dienstleistungen, die nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, ist dies das Entgelt, das der Unternehmer für die jeweiligen Leistungen an Privathaushalte allgemein festgelegt hat.

3. Steuerfreie Leistungen

Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Gesamtheit bzw. von Teilen des Universaldienstes ist, dass der Unternehmer sich verpflichtet, alle bzw. einen einzelnen der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG genannten Postuniversaldienstleistungsbereiche ständig und flächendeckend anzubieten. Hierzu gehören die folgenden Leistungen:

  1. a)

    die Beförderung von Briefsendungen, einschließlich der Beförderung von adressierten
    Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften, bis 2 Kilogramm,

  2. b)

    die Beförderung von adressierten Paketen bis 10 Kilogramm,

  3. c)

    Einschreib- und Wertsendungen.

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft das Bundeszentralamt für Steuern. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegen, nimmt sie das Bundeszentralamt für Steuern - ggf. auch rückwirkend - zurück.

Es ist für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlich, dass die Bescheinigung des BZSt vorliegt. Daher ist es erforderlich, dass rechtzeitig ein Antrag gestellt wird, damit die Umsätze ab 01.07.2010 unter die Steuerbefreiung fallen.

4. Steuerpflichtige Leistungen

Nach der gesetzlichen Änderung sind ab dem 01.07.2010 die folgenden Leistungen steuerpflichtig

  1. a)

    Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm bis zu 20 Kilogramm,

  2. b)

    adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von
    jeweils mehr als 2 Kilogramm,

  3. c)

    Expresszustellungen,

  4. d)

    Nachnahmesendungen,

  5. e)

    Leistungen, die individuell vereinbart werden,

  6. f)

    Leistungen, die zu Sonderkonditionen erbracht werden,

  7. g)

    Leistungen mit nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters festgelegten Qualitätsmerkmalen,

  8. h)

    Leistungen mit nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters festgelegten Tarifen, die zwar grundsätzlich für jedermann zugänglich sind, aber nicht für den durchschnittlichen Nachfrager eines Privathaushalts bestimmt sind (z. B. der Versand von Postvertriebsstücken ab einer Einlieferungsmenge von 1.000 Exemplaren).

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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