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Inhaltsverzeichnis

Erstattungszinsen

§ 233a AO

§ 20 EStG

§ 12 Nr. 3 EStG

Mit Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 33/07 - hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung die Steuerpflicht der Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO, soweit diese auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind, verneint.

Der Grundsatz, dass es sich bei Erstattungszinsen grds. um steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) handelt, wird nicht in Frage gestellt. Auch bestätigt der BFH unter Bezugnahme auf seine früheren Urteile, dass Nachzahlungszinsen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen; er sieht in dieser Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hinsichtlich der Steuerpflicht der Erstattungszinsen entwickelt der BFH seine Rechtsprechung jedoch insoweit fort, als dass Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO nicht der Einkommensteuer unterliegen, soweit die zugrunde liegenden Steuern aufgrund der Regelungen des § 12 Nr. 3 EStG nicht abgezogen werden können. Unstreitig ist dabei, dass die Erstattung von nicht abziehbare Steuern nicht zu Einnahmen i.S.d § 8 Abs. 1 EStG führen kann. Die Erstattungszinsen auf diese Steuern teilen aus Sicht des BFH dann als steuerliche Nebenleistungen dieses Schicksal. Mit dem JStG 2010 hat der Gesetzgeber über § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass für Erstattungszinsen Steuerpflicht besteht.

Hinweis:

Die durch das JStG 2010 vorgenommene Ergänzung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ist nach einer Entscheidung des FG Münster verfassungsgemäß (FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 3626/03 E). Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 1/11 anhängig.

Als Folge der verschiedenen BFH-Beschlüsse (z. B. vom 22.12.2011 - VIII B 146/11 und VIII B 190/11) kann Aussetzung der Vollziehung von den Finanzämtern auch in den Fällen, in denen der Antrag nach dem 13.12.2010 (= Tag der Verkündung des JStG 2010) gestellt wurde, gewährt werden. Der BFH begründet dies damit, dass die Frage, ob zugeflossene Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG) zu erfassen sind, in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sei. Gegen die durch das JStG 2010 eingefügte Neufassung des Gesetzes, die in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, würden in Rechtsprechung und Literatur sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben.

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