Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#4144879

Inhaltsverzeichnis

Kinder - Übergangszeit

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst .b EStG

Zur Vermeidung von Härten wegen des Monatsprinzips in Fällen der Unterbrechung der Berufsausbildung kann ein Kind auch während einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten berücksichtigt werden.

Die Vier-Monats-Frist ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (BFH, 15.07.2003 - VIII R 105/01, BStBl II 2003, 847). Dauert die Wartezeit länger als vier (volle) Monate, lässt der BFH allerdings keine Ausnahme zu (BFH, 15.07.2003 - VIII R 75/00, BFH/NV 2004, 171 sowie BFH, 15.07.2003 - VIII R 92/01, BFH/NV 2004, 173).

Beispiel:

Der Schüler S macht am 03.05.2012 sein Abitur. Die sich anschließende Ausbildung beginnt erst am 05.10.2012.

Lösung:

S ist als Kind zu berücksichtigen. Der nächste Ausbildungsabschnitt beginnt in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Monats, in dem sich das Kind nicht in Ausbildung befindet.

Beispiel:

Der Schüler S macht am 03.05.2010 sein Abitur. Die sich anschließende Wehrdienstzeit beginnt am 01.10.2010 und endet am 31.03.2011. Am 01.07.2011 nimmt S ein Studium auf.

Lösung:

S ist als Kind in einer Übergangszeit in den Monaten Juni bis September 2010 und April bis Juni 2011 zu berücksichtigen.

Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) nicht aus (BFH, 17.06.2010 - III R 34/09).

Hinweis:

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind ab 2012 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich. Demach wird in der Wartezeit auf einen weiteren Ausbildungsplatz das Kind berücksichtigt, wenn es nur eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt. Wartet ein Kind nach dem Abitur auf einen Studienplatz, kann es in dieser Zeit auch ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Denn in diesem Fall liegt noch keine "verbrauchte" Erstausbildung vor. Zu Einzelheiten vgl. BMF, 07.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001:01.

Die Übergangszeit gilt ebenfalls in den Fällen, in denen das Kind eine (bis zu) viermonatige Wartezeit bis zum Beginn (oder nach Beendigung) des Wehr- oder Zivildienstes hat.

Mit Urteilen vom 22.12.2011 - III R 5/07, III R 41/07 und III R 68/10 - hat der BFH entschieden, dass der anspruchsberechtigte Elternteil für ein Kind, das nach Beendigung seiner Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst wartet, während dieser Übergangszeit kein Kindergeld erhält.

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin