Erd- und Seebebenkatastrophe Japan
Mit Schreiben vom 24.03.2011 - IV C 4 - S 2223/07/0015 :005 - nimmt das BMF Stellung zur steuerlichen Behandlung der Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan im März 2011. Diese hier festgelegten Sonderregelungen gelten vom 11.03.2011 bis zum 31.12.2011.
Das BMF-Schreiben enthält Regelungen u.a. zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, zum Spendenabzug sowie zur Lohn- und zur Umsatzsteuer.
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt z.B. ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Vgl. a. das ergänzende BMF-Schreiben vom 16.05.2011 - IV C 4 - S 2223/07/0015:005. Direktspenden nach Japan sind weder vom Gesetz (weil Nicht-EU-/EWR-Ausland) noch von den im BMF-Schreiben genannten Erleichterungen und Vereinfachungsregelungen umfasst und berechtigen daher nicht zum Spendenabzug.
Das BMF nimmt mit dem Schreiben vom 02.08.2011 - IV C 4 - S 2223/07/0015 :006 (BStBl I 2011, 785) zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika Stellung. Insoweit sind vergleichbare Regelungen wie bei der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan getroffen worden.
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