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Progressionsvorbehalt - Leistungsübermittlung

§ 32b EStG

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unterliegen bestimmte steuerfreie Leistungen dem sog. Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG. Ab 2011 werden die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Nach § 32b Absatz 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG) auszuweisen sind. § 41b Absatz 2 EStG und § 22a Absatz 2 EStG gelten entsprechend. Das BMF kann nach § 52 Absatz 43a Satz 4 EStG abweichend von § 32b Absatz 3 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.

Hinweis:

Erstmalig für die im Kalenderjahr 2011 gewährten Leistungen sind die Mitteilungen bis zum 28. Februar 2012 zu übermitteln (BMF, 22.02.2011 - IV C 5 - S 2295/11/10001).

Abweichend übermittelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die von ihr ausgezahlten Leistungen bereits erstmalig zum 28. Februar 2011 für die Kalenderjahre 2009 (Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld) und 2010 (alle von der BA erbrachten Arten von Lohnersatzleistungen) im Rahmen eines vorgezogenen Verfahrensbeginns für diesen Leistungsträger (Pilotierung).

Zur Weiterleitung der Mitteilungen ist die Angabe des steuerlichen Identifikationsmerkmals (IdNr.) des Leistungsempfängers erforderlich. Für die erstmalige Übermittlung der Daten für 2011 kann von den Mitteilungspflichtigen ab 01.10.2011 die IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragt werden (§ 52 Absatz 43a Satz 6 EStG). Für Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2012 hat der Leistungsempfänger den Sozialleistungsträgern auf Aufforderung seine IdNr. mitzuteilen. Verläuft die Anfrage erfolglos, kann die IdNr. nach § 22a Absatz 2 EStG beim BZSt abgefragt werden. Dieses Verfahren steht ab 01.01.2012 zur Verfügung.

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