Bundesfreiwilligendienst
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d BKGG
Mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Umsetzung des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes vom 20.12.2010 (GMBl, 1778) und dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 (BGBl I, 687) werden zwei neue Freiwilligendienste geschaffen, die das bereits bestehende Angebot an Engagementmöglichkeiten ergänzen. Der Bundesfreiwilligendienst wird darüber hinaus als Nachfolgedienst für den Zivildienst eingeführt. Der Gesetzgeber hat die Aufnahme dieser neuen Freiwilligendienste in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d BKGG durch das "Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" verwirklicht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2013 sollten die Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst ab 2013 zum Teil steuerpflichtig werden. Das Gesetz ist aber nicht zustande gekommen. Die Leistungen bleiben daher bis auf Weiteres steuerfrei.
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